Dienstag, 07. September 2010
NEU
Home Medien & Recht Personalien & Kanzleien Fachliteratur Termine Links Mediadaten FAQ's Stellenmarkt

Titelschutz-Anzeige

Newsletter abonnieren

Aktuelles Heft

FAQ's

 

Was ist Titelschutz und welche Produkte sind schutzfähig?

Markengesetz § 5 Absatz 3:

Werktitel sind Namen oder die besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken.

Druckschriften:
Gemeint sind alle Arten von Printmedien - unabhängig vom presserechtlichen Druckwerkbegriff – wie Bücher, Buchreihen oder -serien, Zeitungen, Zeitschriften und Kataloge. Aber auch Partituren oder sonstige Musikalien, unabhängig davon, ob neben den Noten auch Text enthalten ist. Ebenfalls schutzfähig sind Untertitel, Supplements oder Titel von Rubriken.

Filmwerke:
Alle Arten von Filmwerken, insbesondere Fernseh(live)sendungen und Fernsehsendereihen.

Tonwerke:
Hierzu gehören neben Partituren alle Werke auf Tonträgern. Außerdem erstreckt sich der Schutz auf Rundfunksendungen und –sendereihen sowie einheitliche Teile von Rundfunkprogrammen.

Bühnewerke:
Zu den Bühnenwerken gehören selbstverständlich Theaterstücke, Opern, Operetten und Musicals etc. In diesem Zusammenhang ist auch ein Titelschutz für Messen möglich.

Sonstige vergleichbare Werke:
Softwareprogramme, Websites, Spiele etc. Für den Titelschutz entscheidend ist hier der Werkcharakter. So sollte der "geistige Inhalt" dominieren. Dies zeigt sich besonders bei Spielen. Handelt es sich "nur" um ein manuelles Spielzeug ist Werktitelschutz nicht möglich.

Wann ensteht Titelschutz und was bringt mir eine Titelschutzanzeige?

Der Werktitelschutz beginnt mit der Benutzung des Titels, d.h. wenn ein Printmedium erscheint, ein Filmwerk gezeigt oder ein Tonwerk hörbar gemacht wird.

Mit einer Titelschutzanzeige kann der Werktitelschutz vorverlagert werden. So kann der rechtliche Schutz schon in die Produktionsphase vorgezogen werden. Die Titelschutzanzeige selbst stellt noch keine Benutzung dar, sie sichert lediglich den Zeitrang durch eine Veröffentlichung.

Eine öffentliche Ankündigung (im Sinne von Werbeaktionen für das geplante Produkt, Pressemitteilungen etc.) allein reicht allerdings nicht aus. Die Titelschutzanzeige sollte, um wirksam zu sein, branchenüblich veröffentlicht werden, um die Möglichkeit einer breiten Kenntnisnahme durch die Fachöffentlichkeit bzw. die interessierten Konkurrenten zu sichern. Diesen strengen Anforderungen – nämlich der zuverlässigen Unterrichtung der Verkehrskreise – entspricht der TITELSCHUTZ ANZEIGER.

Wie lange "hält" eine Titelschutzanzeige?

Das geplante Werk sollte innerhalb einer "angemessenen Frist" auf den Markt kommen. Sonst verfällt der vorgezogene Werktitelschutz. Welche Frist angemessen ist, richtet sich nach der Art des Werkes. So werden etwa sechs Monate bis zum Erscheinen eines Titels im Printbereich für ausreichend erachtet.

Deutschlands Anwälte und Kanzleien für Medienrecht