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Medien & Recht

Nach einem jahrelangen Weg durch die Instanzen konnte die Audi AG nun für ihren Slogan „Vorsprung durch Technik" Markenschutz vor dem Europäischen Gerichtshof durchsetzen. Dafür sorgte u.a. auch die Bekanntheit des Slogans, den das Publikum mittlerweile mit dem Autobauer in Verbindung bringt. Auf diese Weise kann auch ein Werbeslogan auf die betriebliche Herkunft eines Produkts hinweisen. Audi meldete die Wortmarke „Vorsprung durch Technik" im Jahr 2003 als Gemeinschaftsmarke beim HABM (Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt) in Alicante an. Das HABM und die Beschwerdekammer lehnten den Eintrag ab. Der Slogan sei eine unmittelbare Sachaussage, die vom angesprochenen Verbraucher als werbende Beschreibung aufgefasst werde. Der angemeldeten Marke fehle daher die Unterscheidungskraft.
Auch das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (AZ: T-70/06) wies die Klage von Audi ab. Die Marke „Vorsprung durch Technik" erlange auch dadurch keine Unterscheidungskraft, dass sie ein Wortspiel darstelle oder als phantasievoll, überraschend und unerwartet und damit merkfähig aufgefasst werden könne, so das Gericht. Diese verschiedenen Elemente machten die Marke nur dann unterscheidungskräftig, wenn sie von den angesprochenen Verkehrskreisen unmittelbar als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der mit ihr bezeichneten Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen würden. Im vorliegenden Fall nähmen die angesprochenen Verkehrskreise diese Marke jedoch vor allem als einen Werbeslogan wahr.
Der Europäische Gerichtshof kam nun zu einer anderen Auffassung. Alle Marken, die aus Zeichen oder Angaben bestehen, die sonst als Werbeslogans, Qualitätshinweise oder Aufforderungen zum Kauf der mit diesen Marken bezeichneten Waren oder Dienstleistungen verwendet werden, würden naturgemäß in mehr oder weniger großem Umfang eine Sachaussage enthalten. Allein deshalb würde es solchen Marken nicht an Unterscheidungskraft fehlen. Die Wortfolge „Vorsprung durch Technik" ließe zunächst nur einen ursächlichen Zusammenhang erkennen und verlange vom Publikum einen gewissen Interpretationsaufwand. Zudem weise dieser Slogan eine gewisse Originalität und Prägnanz auf, die ihn leicht merkfähig machen. Schließlich sei, da es sich um einen berühmten Slogan handelt, der seit vielen Jahren von Audi verwendet wird, nicht auszuschließen, dass der Umstand, dass die angesprochenen Verkehrskreise daran gewöhnt seien, diesen Slogan mit den von diesem Unternehmen hergestellten Autos zu verbinden, es diesem Publikum auch erleichtert, die betriebliche Herkunft der bezeichneten Waren oder Dienstleistungen zu erkennen.
Ob es nun zu verstärkten Marken-Anmeldungen von Slogans kommen wird, ist allerdings fraglich. Rechtsanwalt Dr. Eberhard Kolonko, auch als Justitiar des GWA Gesamtverband Kommunikationsagenturen e.V. tätig, erklärte dazu gegenüber der FAZ: Die Richter würden zwar mit diesem Urteil den Schutz griffiger Werbezeilen verbessern - aber nur für solche Firmen, die sich einen entsprechenden Aufwand leisten könnten. „Audi hat jahrelang in Werbung inves-tiert und sich so den betrieblichen Herkunftsnachweis geradezu erarbeitet", so Kolonko.
Bild oben: obs/Audi AG
(al) 08.02.2010
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