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LG Berlin untersagt unzulässige Abo-Werbung

Zeitungsverlage dürfen ihren Kunden auf dem Teilnahmecoupon für Gewinnspiele oder Bestellcoupons für Abonnenten-Werber keine Erklärung unterschieben, mit der sie der Werbung per Telefon und E-Mail zustimmen. Das geht aus einem jetzt veröffentlichten Urteil des Landgerichts Berlin hervor. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) hatte gegen den Axel-Springer-Verlag und den zum Springer-Konzern gehörenden Ullstein-Verlag geklagt.

Laut einer Mitteilung des VZBV stellten die Berliner klar, dass die Nutzung persönlicher Daten für Werbezwecke nur erlaubt sei, wenn der Kunde klar und eindeutig darüber informiert wurde, mit welcher Werbung er rechnen müsse. Der strittige Bestellcoupon der Berliner Morgenpost enthielt für Werber eines neuen Abonnenten neben der anzukreuzenden Werbeprämie eine vorformulierte Einwilligungserklärung. Darin erklärte sich der Kunde damit einverstanden, dass die Zeitung seine Daten für Werbezwecke nutzt, sie von Dritten verarbeiten lässt und er schriftlich, per Telefon und E-Mail über weitere Angebote des Springer-Verlags informiert werde. Eine ähnliche Klausel stand auch in einem Teilnahmecoupon für ein Gewinnspiel der Welt am Sonntag.

Nach Angaben des VZBV sah das Gericht hierin Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht und das Bundesdatenschutzgesetz. So seien Einwilligungsklauseln zur Weitergabe persönlicher Daten nur zulässig, wenn sie vom übrigen Text deutlich hervorgehoben sind. Sie müssten außerdem klar beschreiben, von wem die Daten für welche Zwecke verarbeitet und genutzt werden. Für Telefon- und E-Mail-Werbung reiche eine untergeschobene Erklärung in keinem Fall aus. Diese Werbung sei nur erlaubt, wenn der Kunde eine gesonderte Einwilligungserklärung unterschreibt oder durch Ankreuzen eines Kästchens aktiv zustimmt.

Landgericht Berlin Urteile vom 18.11.2009 - Az. 4 O 89/09 (Axel-Springer-Verlag) und 4 O 90/09 (Ullstein-Verlag) - nicht rechtskräftig

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(al) 09.02.2010


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