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Medien & Recht

'Storch Heinar'-T-Shirts dürfen wohl bleiben

Die Initiative 'Endstation rechts' darf wahrscheinlich weiterhin T-Shirts mit dem satirischen Logo 'Storch Heinar' verkaufen. Die Brandenburger Firma MediaTex hat mit ihrer wegen Verletzung und Verunglimpfung ihrer in der rechtsextremen Szene beliebten Kleidermarke 'Thor Steinar' erhobenen Klage wohl wenig Aussicht auf Erfolg.
Dies deutete sich beim Prozessauftakt am 21. Juli 2010 an. Der Vorsitzende Richter des Landgerichts Nürnberg-Fürth empfahl die Rücknahme wesentlicher Klageteile. Dies lehnte MediaTex jedoch ab. Das Urteil wird wohl am 11. August ergehen.

Verfassungsschutz warnte 2009 vor der Marke Thor Steinar

Auf den Shirts der Initiative sind neben satirischen Storchenfiguren - etwa mit Stahlhelm und Hitlerbärtchen - auch Aufschriften gegen Rechtsextremismus wie "Der Führer hatte nur ein Ei" zu sehen. Richter Horst Rottmann zufolge ist keine ausreichende Ähnlichkeit der Storchenfigur mit dem Symbol von 'Thor Steinar' und damit keine Verletzung des Markenrechts gegeben. Gleiches gelte für den Namenszug: 'Storch' und 'Thor' erweckten grundsätzlich andere Assoziationen, sagte der Richter. Eine Verunglimpfung liege zudem nicht vor, weil die Kunstfreiheit hoch zu bewerten sei. Bei dem Projekt des Rostocker SPD-Abgeordneten Mathias Brodkorb stehe "die Absicht der Satire im Vordergrund, nicht Gewinne zu erzielen".

Die Marke 'Thor Steinar' ist seit längerem umstritten. Der Brandenburger Verfassungsschutz warnte 2009 in einer Broschüre, dass sie im "aktionsorientierten Rechtsextremismus" getragen werde. In Magdeburg, Leipzig und Nürnberg klagten zuletzt die Vermieter gegen das Unternehmen. Sie warfen ihm vor, bei Abschluss der Verträge den Hintergrund der Marke verheimlicht zu haben.

Keine Irreführung bei unbekannten Kennzeichen

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat festgestellt, dass im Gegensatz zu einer Verwechslungsgefahr im Markenrecht setzt eine wettbewerbsrechtliche Irreführung bei der Benutzung eines fremden Kennzeichens (§ 5 II UWG) voraussetzt, dass eine Verwechslungsgefahr tatsächlich besteht. Eine solche sei jedoch nur bei einer gewissen Bekanntheit des betroffenen Kennzeichens des Mitbewerbers gegeben.

Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 10. Juni 2010; Az.: 6 U 53/10


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(bs) 27.07.2010


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