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Medien & Recht

Fotos in Online-Archiven nur zeitlich begrenzt nutzbar

Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat in einem Grundsatzurteil entschieden (Az. I ZR 127/09), dass Online-Archive nur ein zeitlich beschränktes Recht zur Nutzung ihrer Fotos haben, wenn auf diesen urheberrechtlich geschützte Werke Dritter wahrnehmbar sind. Es geht mit anderen Worten also um Fotos und Kunstwerke, welche im Hintergrund eines anderen Fotos bewusst zu sehen sind. Das Urteil gilt rückwirkend für alle Fotos, die sich in Archiven befinden. In dem zugrunde liegenden Verfahren ging es um Fotos einer Ausstellungseröffnung aus dem Jahr 2002. Über diese hat die beklagte Zeitung damals in ihrer Print-Ausgabe berichtet und den vollständigen Artikel, inklusive der Fotos, in ihr Online-Archive eingestellt. Auf den Fotos waren auch die damals ausgestellten Bilder zu sehen.

Die Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst sah darin eine Verletzung der Urheberrechte des Künstlers. Der BGH ist der Argumentation der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst gefolgt und hat eine dauerhafte Nutzung und öffentliche Zugänglichmachung der Fotos in Online-Archiven untersagt. Eine Nutzung ist nur so lange erlaubnisfrei möglich, wie die Veranstaltung selbst noch als Tagesereignis bewertet werden kann. Liegt die Tagesaktualität nicht mehr vor, dürfen die Fotos nicht mehr ohne Erlaubnis öffentlich in den Online-Archiven gezeigt werden. Durch die dauerhafte Nutzung in dem Online-Archiv verletzt die Zeitung die Urheberrechte des Künstlers. Wann eine Veranstaltung konkret als Tagesereignis gilt, ist dabei schwierig zu sagen. Grob lässt sich festhalten: Sie ist ein Tagesereignis, wenn in der Zeitung über die Veranstaltung berichtet wird, was in der Regel nicht länger als vier Wochen später der Fall ist. Verantwortlich für die Fotos ist zunächst der Verwender der Bilder selbst, dieser kann aber unter Umständen Rückgriff auf den Fotografen / das Archiv nehmen, wenn diese die rechtliche Unbedenklichkeit zugesichert haben.

Anmerkung des Rechtsanwalts Tim Hoesmann: "Diese Entscheidung stellt für Zeitungen und Verlage mit großen Archiven, aber auch für Bildagenturen und Fotografen eine erhebliche Einschränkung dar. Bislang reichte für die Nutzung in Online-Archiven aus, dass die Nutzung zum Zeitpunkt der erstmaligen Veröffentlichung erlaubt war. Nunmehr muss für eine erlaubnisfreie Nutzung auch später noch das Merkmal "Tagesereignis" bejaht werden, was sicherlich für einen Großteil der archivierten Bilder nicht gilt. Es ist daher zu befürchten, dass es auf Grundlage dieser Entscheidung zu vermehrten Abmahnungen der Rechteinhaber kommen kann, wenn in den Archiven weiterhin Fotos von urheberrechtlich geschützten Werken öffentlich zugänglich gemacht werden." Tim Hoesmann ist Inhaber der auf Medien- und Urheberrecht spezialisierten Kanzlei Hoesmann in Berlin, Prenzlauer Berg. Nähere Informationen unter www.hoesmann.eu


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(bs) 12.04.2011


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