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Die Drohung „Eltern haften für ihre Kinder“ leuchtet geplagten Eltern üblicherweise von Warnschildern auf Baustellen oder anderen für Kinder gefährlichen Orten entgegen. Doch auch im Internet können Kinder auf justiziable Abwege geraten.
Das Landgericht München I hat in einem aktuellen Urteil jetzt die Eltern einer 16-jährigen Tochter haftbar gemacht, da diese über den elterlichen Internetzugang urheberrechtlich geschützte Werke Dritter widerrechtlich und schuldhaft öffentlich zugänglich gemacht hatte. Sie hatte Videos auf die Internetportale myvideo.de und video.web.de gestellt, die aus 70 Fotografien zusammengestellt waren, deren Urheberrecht bei der Klägerin lagen. Daraufhin nahm die Rechteinhaberin nicht nur die 16-Jährige, sondern auch ihre Eltern auf Auskunft und Schadensersatz in Anspruch.
Eine Unterlassungserklärung wurde abgegeben, doch die Klägerin fand die Eltern wären auch nach den Grundsätzen der Störerhaftung zu belangen, denn sie hätten ihre elterlichen Belehrungs- und Prüfungspflichten verletzt. Die Eltern dagegen argumentierten, ihre Tochter sei im Umgang mit dem Internet versierter als sie und habe sogar in der Schule einen IT-Kurs belegt. Schließlich sei der Zugang zum Internet für Eltern heutzutage schlechthin nicht mehr zu kontrollieren. Das Gericht gab jedoch der Klägerin Recht. Die Eltern hätten ihre Aufsichtspflicht verletzt. Grundsätzlich bedürften nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Minderjährige stets der Aufsicht. Der Aufsichtspflichtige könne sich jedoch entlasten, wenn er nachweist, dass er entweder seine Aufsichtspflicht erfüllt hat, oder dass der Schaden auch bei gehöriger Beaufsichtigung oder wiederholter Belehrung entstanden wäre. Das Maß der gebotenen Aufsicht bestimme sich bei Minderjährigen nach Alter, Eigenart und Charakter des Kindes sowie nach der Voraussehbarkeit des schädigenden Verhaltens, also insgesamt danach, was verständige Eltern vernünftigerweise in der konkreten Situation an erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen treffen müssen, um Schädigungen Dritter durch ihr Kind zu vermeiden.
Die Eltern hätten sich daher auch darum zu kümmern, womit sich ihre Kinder in der Freizeit beschäftigen. Nach Ansicht der Münchner Richter hätten die beklagten Eltern aber nicht nachweisen können, dass sie ihrer Belehrungspflicht nachgekommen seien. Eine einweisende Belehrung sei grundsätzlich zu fordern, da die Nutzung eines Computers mit einem Internetanschluss – soweit keine „Flat-Rate“ vereinbart worden sei – nicht nur erhebliche Verbindungsgebühren verursachen kann, sondern auch erhebliche zivilrechtliche Haftungsrisiken berge, von den Gefahren durch jugendgefährdende Inhalte ganz zu schweigen. Die Richter setzten damit im Sinne der Rechtsprechung den Computer mit Internetzugang einem „gefährlichen Gegenstand“ gleich.
(al) 02.07.2008
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