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Hessischer Rundfunk erhält Lizenzgebühren von Stefan Raab

Auf den „TV Total“ Moderator Stefan Raab kommen möglicherweise schwierige Zeiten zu, denn der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem kürzlich veröffentlichten Urteil entschieden, dass einige in der ProSieben-Show „TV Total“ gezeigten Filmausschnitte urheberrechtlich geschützt sind und daher nicht ohne weiteres gezeigt werden dürfen.

Raab hatte in diesem konkreten Fall im September 2001 einen 20-sekündigen Ausschnitt aus einem Beitrag des Hessischen Rundfunks zum Thema „Spontan-Jodeln“ gezeigt. Die Verwertungsgesellschaft des Senders mahnte daraufhin die Kölner Produktionsfirma Brainpool TV GmbH ab und forderte Unterlassung und Zahlung von Lizenzgebühren. Der BGH gab der Klägerin Recht.

Raab hätte mit der Kommentierung der „Spontan-Jodel“-Sequenz im Sinne von „Ja, da muss man erst mal drauf kommen, oder?“ kein eigenständiges Werk geschaffen. Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe seien, so die Karlsruher Richter, zulässig, wenn in einem durch den Zweck gebotenen Umfang Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden. Es sei zulässig, Stellen von auf Filmträgern aufgenommenen Filmwerken oder Laufbildern nach der Veröffentlichung in einem durch den Zweck gebotenen Umfang in einem selbständigen Filmwerk anzuführen. Aber es reiche nicht aus, dass die Zitate in einer bloß äußerlichen, zusammenhanglosen Weise zusammengefügt und angehängt würden. Vielmehr müsse eine innere Verbindung mit eigenen Gedanken hergestellt werden. Brainpool muss nun eine Lizenzgebühr von rund 1.300 EUR zahlen. Das ist nicht gerade viel, aber Rechtsanwalt Christian Solmecke von der Kanzlei Wilde & Beuger Köln, macht deutlich, dass auch andere „Beitragslieferanten“ der Show Forderungen stellen könnten. „Es ist davon auszugehen, dass nun auch weitere Sender sich auf das Urteil des Bundesgerichtshofs berufen und von Raabs Unternehmen Lizenzgebühren verlangen werden“ kommentiert Medienrechtler Solmecke das Urteil auf www.wb-law.de. „Dabei ist in jedem Einzelfall zu prüfen, inwieweit sich der Moderator Raab mit den Ausschnitten auseinandergesetzt hat“.

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(al) 02.07.2008



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