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VG Düsseldorf bestätigt vorläufiges Internet-Verbot für Glücksspiel-Veranstalterin aus Malta

Foto: Willi Heidelbach_pixabay

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Die von der Bezirksregierung Düsseldorf im September 2019 gegenüber einer Glücksspiel-Anbieterin aus Malta ausgesprochene Untersagung der Veranstaltung öffentlichen Glücksspiels im Internet sowie der Werbung hierfür ist aller Voraussicht nach rechtmäßig. Dies hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit Beschluss vom 9. April 2020 entschieden und dieser Beschluss ist den Beteiligten am 14. April 2020 zugestellt worden (Urteil vom 09.04.2020 – Az.: 3 L 2847/19).

Der Eilantrag des Glücksspiel-Unternehmens blieb damit ohne Erfolg. Gegen den VG-Beschluss kann innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster Beschwerde eingelegt werden.

Das Gericht folgte damit der Argumentation der Bezirksregierung Düsseldorf, welche die Untersagung nicht nur für Nordrhein-Westfalen, sondern auch für zwölf weitere Bundesländer (Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Hessen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen) ausgesprochen hatte. Dazu hatten diese Länder die Bezirksregierung Düsseldorf auf der Grundlage des Glücksspiel-Staatsvertrages ermächtigt.


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(ps) 20.04.2020



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