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O2 muss sich „Blasen“-Werbung gefallen lassen

Telekommunikations-Anbieter O2 Holdings Limited kann gegen einen Werbeauftritt seines Konkurrenten Hutchinson 3G UK Limited in Grossbritannien nicht einschreiten, obwohl dieser in einer Werbekampagne nicht nur die Preise beider Dienste verglich, sondern der Werbebotschaft auch noch Bilder sich bewegender Blasen voranstellte.

Die O2 Holding erhob beim britischen High Court Klage wegen Verletzung ihrer geschützten Bildmarken, wobei sie einräumte, dass der in der Werbung angestellte Preisvergleich zutreffend und die Werbung nicht irreführend sei. Die Klage wurde abgewiesen und O2 ging in die Berufung. Der britische Court of Appeal wandte sich schließlich an den Europäischen Gerichtshof (EuGH). Die Luxemburger Richter sollten klären, ob der Inhaber einer Marke die Benutzung eines mit seiner Marke identischen oder ähnlichen Zeichens in einer vergleichenden Werbung verbieten kann, die keine Verwechslung zwischen dem Werbenden und dem Mitbewerber hervorruft.

Zunächst wies der Gerichtshof darauf hin, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber die vergleichende Werbung fördern und das Recht aus der Marke zu diesem Zweck in einem gewissen Maß beschränken wolle. In diesem Fall entschied das Gericht, dass das Markenrecht nicht dazu berechtigt, die Benutzung eines mit einer Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens in einer vergleichenden Werbung entgegenzutreten, wenn für den Verbraucher keine Verwechslungsgefahr zwischen dem Werbenden und dem Markeninhaber oder zwischen den Marken, Waren oder Dienstleistungen des Werbenden und denen des Markeninhabers besteht.

Ein Markeninhaber könne die Benutzung eines seiner Marke ähnlichen Zeichen nur verbieten, wenn vier Voraussetzungen vorliegen:

  • Die Benutzung muss im geschäftlichen Verkehr stattfinden.
  • Sie muss ohne die Zustimmung des Markeninhabers erfolgen.
  • Sie muss für Waren oder Dienstleistungen erfolgen, die mit denjenigen identisch sind, für welche die Marke eingetragen wurde.
  • Sie muss die Hauptfunktion der Marke, den Verbrauchern die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu garantieren, beeinträchtigen oder beeinträchtigen können, weil für das Publikum eine Verwechslungsgefahr besteht.
Nach Ansicht des EuGH waren die ersten drei Voraussetzungen im vorliegenden Fall zwar erfüllt. Allerdings rufe die Benutzung von O2-Bildmarken ähnlichen Bildern von Blasen durch Hutchinson 3G bei den Verbrauchern keine Verwechslungsgefahr hervor. Die Werbung sei in ihrer Gesamtheit nicht irreführend und suggeriere nicht, dass zwischen O2 und Huchinson 3G irgendeine Geschäftsbeziehung bestünde.

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(al) 02.07.2008



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