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Telekommunikations-Anbieter O2 Holdings Limited kann gegen einen Werbeauftritt seines Konkurrenten Hutchinson 3G UK Limited in Grossbritannien nicht einschreiten, obwohl dieser in einer Werbekampagne nicht nur die Preise beider Dienste verglich, sondern der Werbebotschaft auch noch Bilder sich bewegender Blasen voranstellte.
Die O2 Holding erhob beim britischen High Court Klage wegen Verletzung ihrer geschützten Bildmarken, wobei sie einräumte, dass der in der Werbung angestellte Preisvergleich zutreffend und die Werbung nicht irreführend sei. Die Klage wurde abgewiesen und O2 ging in die Berufung. Der britische Court of Appeal wandte sich schließlich an den Europäischen Gerichtshof (EuGH). Die Luxemburger Richter sollten klären, ob der Inhaber einer Marke die Benutzung eines mit seiner Marke identischen oder ähnlichen Zeichens in einer vergleichenden Werbung verbieten kann, die keine Verwechslung zwischen dem Werbenden und dem Mitbewerber hervorruft.
Zunächst wies der Gerichtshof darauf hin, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber die vergleichende Werbung fördern und das Recht aus der Marke zu diesem Zweck in einem gewissen Maß beschränken wolle. In diesem Fall entschied das Gericht, dass das Markenrecht nicht dazu berechtigt, die Benutzung eines mit einer Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens in einer vergleichenden Werbung entgegenzutreten, wenn für den Verbraucher keine Verwechslungsgefahr zwischen dem Werbenden und dem Markeninhaber oder zwischen den Marken, Waren oder Dienstleistungen des Werbenden und denen des Markeninhabers besteht.
Ein Markeninhaber könne die Benutzung eines seiner Marke ähnlichen Zeichen nur verbieten, wenn vier Voraussetzungen vorliegen:
(al) 02.07.2008
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