mit Verwaltungssitz in Bad Homburg klären, ob Werbung für eine ärztliche "Fern-Behandlung" erlaubt ist. In dem konkreten Fall haben sowohl das
eine Werbe-Erlaubnis verneint. Das OLG München hatte die Berufung des Versicherers zurückgewiesen (Urteil vom 9. Juli 2020 – Az.: 6 U 5180/19).
Beide Urteile sind noch nicht rechtskräftig.
Versicherer wirbt für digitale Fern-Behandlung
"Bleib einfach im Bett, wenn du zum Arzt gehst." So hatte der Versicherer auf seiner Internetseite geworben und seinen Kunden den 'digitalen Arztbesuch' über eine App angekündigt. Beworben wurden dabei nicht nur Diagnose und Therapieempfehlung, sondern auch die Krankschreibung per App. Wörtlich hieß es: "Warum du den digitalen Arztbesuch lieben wirst. Erhalte erstmals in Deutschland Diagnosen, Therapieempfehlung und Krankschreibung per App."
Bei den sogenannten 'eedoctors', die die beworbene Fern-Behandlung durchführen sollten, handelte es sich nach Angaben des Versicherers um erfahrene Ärzte in der Schweiz.
Grundsätzlich ist Ärzten nach der Muster-Berufsverordnung die Fernbehandlung unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt. Das OLG München sieht in der Werbung der Versicherung keine Übereinstimmung: Primärversorgungsmodelle ohne jeglichen persönlichen Kontakt des Patienten mit dem Arzt in dieser generellen Weite und für nicht näher konkretisierte Behandlungsfälle sind nicht durch den Ausnahme-Tatbestand des § 9 Satz 2 HWG gedeckt. "Wollte man die hier streitgegenständliche Werbung unter die Ausnahmeregelung des § 9 Satz 2 HWG subsumieren, würde das grundsätzliche Werbeverbot für Fernbehandlungen nach § 9 Satz 1 HWG im Übrigen praktisch leerlaufen." stellt das OLG München in seiner Begründung fest.
Werbung für digitale Krankschreibung ist unzulässig
Auch Werbung für Krankschreibungen im Wege der Online-Videokonsultation hält das OLG München für unzulässig, weil nach allgemeinen fachlichen Standards ein persönlicher ärztlicher Kontakt mit dem zu behandelnden Menschen – gerade bei Patienten, die dem Arzt persönlich unbekannt seien wie im streitgegenständlichen Fall – grundsätzlich im Sinne von § 9 Satz 2 HWG erforderlich sei.
Werbung für digitale Krankschreibung ist irreführend
Eine Ausstellung von Bescheinigungen zur Arbeitsunfähigkeit im Wege der Ferndiagnose verstößt nach Auffassung des Landgerichts Hamburg gegen die ärztliche Sorgfalt. Zudem sei die Werbung irreführend, weil dem Leser vorgetäuscht werde, dass die beworbenen Krankschreibungen ohne Arztbesuch unproblematisch gültig seien, was gerade nicht der Fall sei und insbesondere bei gesetzlich Versicherten zu Problemen führen könne.