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OVG Schleswig: Landtags-Präsident muss Übersicht über Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes herausgeben

Der 4. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts mit Sitz in Schleswig hat entschieden, dass der Präsident des Schleswig-Holsteinischen Landtages in Kiel verpflichtet ist, eine Übersicht über alle Gutachten herauszugeben, die in der 18. Legislatur-Periode vom Wissenschaftlichen Dienst des Landtages angefertigt wurden (Beschluss vom 23. Juli 2020 - Az.: 4 LB 45/17). Damit revidierte das OVG Schleswig ein Urteil des Verwaltungsgerichts Schleswig, welches die Klage wegen Unzulässigkeit abgelehnt hatte.
In der OVG-Presse-Info wird die Entscheidung erläutert: "Der Kläger (ein Bürger aus Schleswig-Holstein) habe einen Anspruch aus dem Informationszugangsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (IZG). Bei dem Landtagspräsidenten handele es sich um eine auskunftspflichtige Stelle, da es sich bei ihm um eine Behörde handele, in der auch der Wissenschaftliche Dienst angesiedelt sei. Eine im Laufe des Verfahrens vom Landtag – als Gesetzgebungsorgan – in das IZG eingefügte Ausnahmeregelung für die gutachterliche und rechtsberatende Tätigkeit des Wissenschaftlichen Dienstes gegenüber den Fraktionen müsse so ausgelegt werden, dass diese nur für die laufende Legislaturperiode gelte. Ein zeitlich unbegrenzt wirkender Ausschluss wäre mit dem Transparenzgebot in Artikel 53 der Landesverfassung nicht vereinbar. Besondere im IZG vorgesehene Gründe, die Herausgabe der Informationen zu verweigern, konnte der Senat anhand der Darlegungen des Beklagten nicht feststellen."

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(ps) 24.08.2020



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