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Wirecard-Prozess: Kronzeuge darf nicht mit vollem Namen genannt und nicht per Foto gezeigt werden
Über den Ex-Wirecard-Manager Oliver B. darf in Presseartikeln nicht mit vollem Namen und per Foto berichtet werden. Das hat das Landgericht München I entschieden (Urteil vom 16. Dez. 2020 – Az.: 9 O 15459/20).
Das Hamburger Nachrichten-Magazin Der Spiegel hatte in seiner Printausgabe vom 21. Nov. 2020 und parallel auch online in einem Artikel mit der Headline 'Der Wireclan' über den Wirecard-Skandal berichtet und in dem Beitrag den vollen Namen von Oliver B. samt Foto publiziert.
Oliver B. leitete die Wirecard-Tochter in Dubai und gilt als Kronzeuge. Der Ex-Wirecard-Manager war bislang nicht öffentlich in Erscheinung getreten. Er hatte sich Anfang Juli 2020 freiwillig gestellt und den Ermittlern seine Unterstützung angeboten. Per Video-Zuschaltung hat Oliver B. auch schon vor dem Untersuchungsausschuss des Deutschen Bundestages ausgesagt.
Nach Einschätzung des Landgerichts München I überwiege in diesem Fall das allgemeine Persönlichkeitsrecht, da ja eine Berichterstattung grundsätzlich erlaubt sei und Oliver B. auch als verpixeltes Fotos gezeigt werden könne.
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(nm) 18.12.2020
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