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EuGH: Barzahlungen von Rundfunk-Beiträgen können beschränkt werden

Der Streit um die Barzahlung der Rundfunk-Gebühren geht in eine weitere Runde (Bild: Pixabay)
Das Thema Barzahlung des Rundfunk-Beitrages hat der
Europäische Gerichtshof in Luxemburg auf Ersuchen des
Bundesverwaltungsgerichts in einer sogenannten Vorab-Entscheidung dahingehend geklärt, "dass ein Mitgliedstaat, dessen Währung der Euro ist, im Rahmen der Organisation seiner öffentlichen Verwaltung eine Maßnahme erlassen kann, die diese Verwaltung zur Annahme von Barzahlungen verpflichtet, oder auch unter bestimmten Voraussetzungen aus einem Grund des öffentlichen Interesses eine Ausnahme von dieser Verpflichtung vorsehen kann" (Urteil vom 26. Jan. 2021 – Az.: C-422/19 und C-423/19). Im Klartext heißt das, dass von Amts wegen die Barzahlung aufgrund des damit verbundenen Aufwandes ausgeschlossen werden kann.
Den juristischen Streit haben zwei deutsche Staatsbürger aus Hessen begonnen, die ihren Beitragspflichten nur auf dem Wege der Barzahlung nachkommen wollen. Das lehnte der Hessische Rundfunk mit einem Verweis auf seine Satzung, in der das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge festgelegt ist, ab und schickte beiden Bürgern ihre Zahlungsbescheide. Dagegen zogen die beiden Hessen vor Gericht und landeten schließlich beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig.
Nach der EuGH-Entscheidung ist der Streit jedoch noch nicht geklärt bzw. beendet, denn die EuGH-Richter teilen in der Presse-Info Nr. 8/21 mit: "Es ist jedoch Sache des Bundesverwaltungsgerichts, zu prüfen, ob eine solche Beschränkung im Hinblick auf das Ziel des tatsächlichen Einzugs des Rundfunk-Beitrags verhältnismäßig ist, insbesondere in Anbetracht dessen, dass die anderen rechtlichen Zahlungsmittel möglicherweise nicht allen beitragspflichtigen Personen leicht zugänglich sind."
Nun sind die Leipziger Richter noch mal am Zug und dürfen den Fall zumindest juristisch zu Ende bringen.
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(nm) 26.01.2021
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