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OLG München: Burda und Noweda setzen sich gegen den Wort & Bild Verlag durch
Die
mylife media GmbH & Co. KG in Offenburg, ein Joint Venture der
Hubert Burda Media-Gruppe und des Pharma-Großhändlers
Noweda, hat beim Oberlandesgericht München ein Verfahren gegen den
Wort & Bild Verlag mit Sitz in Baierbrunn bei München wegen missbräuchlicher Ausnutzung seiner marktbeherrschenden Stellung im Segment für Apotheken-Kundenzeitschriften gewonnen (Urteil vom 28. Januar 2021 – Az.: VI-U (Kart) 4/20).
Die Richter am OLG München bestätigten damit ein Urteil des Landgerichts München aus dem Dezember 2019 und haben keine Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Die Entscheidung zugunsten von mylife hat das Münchner Büro der Kanzlei Gleiss Lutz erstritten. Die Federführung lag bei Dr. Petra Linsmeier (Partnerin; Kartellrecht) und Dr. Luidger Röckrath (Partner; Litigation). Zum Team gehörten ebenfalls Dr. Daniel Petzold (Kartellrecht) und Dr. Björn Kalbfus (Counsel; Gewerblicher Rechtsschutz).
Im Verfahren ging es um die Distribution der neuen Apotheken-Zeitschrift mylife. Hier soll der Wort & Bild Verlag, der seit Jahrzehnten mit seiner Zeitschrift Apotheken Umschau Marktführer in diesem Segment ist, den Zutritt von mylife behindert haben. Das Wort & Bild-Team bietet seinen Apothekenkunden besonders günstige Digital-Angebote an – verbunden mit der Bedingung, dass die von den Apotheken bislang abgekaufte Menge an Print-Exemplaren der Apotheken Umschau künftig nicht reduziert werde.
Laut Gleiss Lutz-Presse-Info sieht das Oberlandesgericht es als erwiesen an, dass der Wort & Bild-Verlag seine marktbeherrschende Stellung missbraucht und kartellrechtswidrig handelt. Es störte sich vor allem daran, dass der Wort & Bild-Verlag durch die Bedingungen für Digital-Angebote im Wesentlichen seinen Marktanteil aus Quasi-Monopolzeiten weiterhin sichern wollte. Eine Rechtfertigung dafür, das vergünstigte Digital-Angebot an die Menge der bislang abgenommenen Exemplare der Apotheken Umschau zu knüpfen, ist auch aus Sicht der OLG-Richter nicht erkennbar. Das OLG München stützte seine Argumentation u. a. auf die jüngsten Entscheidungen des EuGH zu Intel und des BGH zu Facebook.
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(nm) 01.02.2021
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