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OVG Münster: Amtsgericht Düsseldorf darf in Presse-Info keine Details über Klage gegen Christoph Metzelder mitteilen

(Bild: Pixabay)

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Das Amtsgericht Düsseldorf hatte bekanntlich bei der Mitteilung, dass gegen den ehemaligen Fußball-Nationalspieler Christoph Metzelder Klage erhoben wird, auch Details über das laufende Strafverfahren genannt.
Mit der Nennung von Details ist das Amtsgericht Düsseldorf zu weit gegangen – es war und ist dem Amtsgericht Düsseldorf im konkreten Fall aber erlaubt, Medien-Vertreter wahrheitsgemäß unter Namensnennung über die Anklage-Erhebung und den Tatvorwurf in abstrakter Form unter Hinweis auf die Unschuldsvermutung zu unterrichten. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Münster in einem Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes entschieden und den vorausgegangenen Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf teilweise geändert (Beschluss vom 4. Feb. 2021 – Az.: 4 B 1380/20). Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

In der Presse-Info vom 4. Feb. 2021 wird ausgeführt: "Kurz nachdem die Staatsanwaltschaft per Presse-Mitteilung über die Anklage-Erhebung in anonymisierter Form und ohne Nennung des Strafvorwurfs informiert hatte, gab das Amtsgericht wegen zahlreicher Medien-Berichte und -anfragen ebenfalls hierüber eine Presse-Mitteilung heraus, die auch im Internet veröffentlicht wurde. Sie enthielt den Namen des Angeschuldigten und offenbarte Details der Anklage, die zuvor nicht öffentlich bekannt waren. Der daraufhin vom Antragsteller beim Verwaltungsgericht Düsseldorf gestellte Eilantrag blieb erfolglos. Die dagegen gerichtete Beschwerde hatte nun teilweise Erfolg.

Zur Begründung seines Beschlusses hat der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts Münster ausgeführt: Entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf verletze die Pressemitteilung das Recht des Antragstellers auf ein faires Verfahren und sein allgemeines Persönlichkeitsrecht. Die öffentliche Berichterstattung über den Strafvorwurf greife erheblich in das Persönlichkeitsrecht des Antragstellers ein. Medien-Informationen der Pressestelle des Amtsgerichts Düsseldorf über das Strafverfahren, denen amtliche Authentizität zukomme, müssten mit Blick auf die Unschuldsvermutung und die Auswirkungen auf das Strafverfahren gerade zu seinem Beginn mit der gebotenen Sachlichkeit, Objektivität und Zurückhaltung erfolgen. Die Presse-Mitteilung des Amtsgerichts Düsseldorf in diesem frühen Verfahrensstadium hätte danach nicht ohne vorherige Anhörung des Antragstellers erfolgen dürfen und gehe über den zulässigen Inhalt hinaus. Außerdem habe die in Rechte des Antragstellers eingreifende Pressemitteilung nicht für die Allgemeinheit im Internet zugänglich gemacht werden dürfen, weil es dafür keine Ermächtigungsgrundlage gebe.

Der Antragsteller müsse es aber wegen der Besonderheiten des Einzelfalles hinnehmen, wenn das Amtsgericht Düsseldorf die Medien, die sich auf die Pressefreiheit berufen könnten, durch sorgfältig formulierte Informationen wahrheitsgemäß und unter Namensnennung über den Tatvorwurf in abstrakter Form unter Hinweis auf die Unschuldsvermutung unterrichte. Für eine solche Information liege der erforderliche Mindestbestand an Beweis-Tatsachen vor. Dabei sei nach vorheriger Anhörung des Antragstellers gegebenenfalls knapp und ohne nähere Einzelheiten mitzuteilen, dass dieser den Vorwürfen entgegen trete.

In Bezug auf das weitergehende Begehren, dem Amtsgericht Düsseldorf bestimmte Vorgaben für seine künftige Presse-Arbeit zu dem Strafverfahren zu machen, blieb die Beschwerde erfolglos. Der Antragsteller könne hier keinen – nur ausnahmsweise zulässigen – vorbeugenden Rechtsschutz beanspruchen."

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(nm) 08.02.2021



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