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OLG Frankfurt: Bebilderung von Amazon-Angeboten muss regelmäßig überprüft werden

Händler müssen ihre bei Amazon eingestellten Angebote regelmäßig auf Richtigkeit überprüfen – Bild: Pixabay

Händler müssen ihre bei Amazon eingestellten Angebote regelmäßig auf Richtigkeit überprüfen – Bild: Pixabay
Der Programm-Algorithmus von Amazon sorgt dafür, dass Angebote passend, aber dennoch beliebig mit hinterlegten Fotos bebildert werden. Was auf den ersten Blick servicefreundlich aussieht, kann sich bei falscher Zuordnung als teurer Fehl-Support erweisen. So hat das Oberlandesgericht Frankfurt gegen eine Händlerin ein Ordnungsgeld in Höhe von 500 Euro verhängt, weil sie es versäumt hatte, eine falsche Bebilderung zu korrigieren (Beschluss vom 18. März 2021 - Az.: 6 W 8/18).

Die beiden streitenden Parteien bieten Drucker-Toner und -Tinte bei amazon.de an. Die Antragsgegnerin hatte sich in der Vergangenheit bei der Bewerbung ihres Drucker-Toners ohne Original-Verpackung an ein Angebot des Antragstellers für ein Original-Toner-Kit mit entsprechender bildlicher Darstellung "angehängt". Dies wurde ihr mit einstweiliger Verfügung des Landgerichts Hanau untersagt.

Als erneut das falsche Bild in Verbindung mit der unverpackten Drucker-Kassette gezeigt wurde, beantragte der Antragsteller die Verhängung eines Ordnungsgeldes. Die Antragsgegnerin berief sich auf einen unverschuldeten Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung und teilte mit, sie würde beim Einstellen ihres Angebots auf Amazon das Bild eines Toners ohne Originalkarton mit der richtigen ASIN (Amazon Standard Identification Number) für ihr Produkt “Originalware neutral unverpackt“ übermitteln. Gleichwohl wechsele das Bild, so dass einmal das von ihr eingefügte Bild zu sehen sei, zu einem späteren Zeitpunkt dagegen ein Bild eines Toners mit Originalkarton. Händler würden bei Amazon Bilder hinterlegen, die das System willkürlich aussuche. Dies habe sie erst jetzt durch einen Chat mit Amazon erfahren.

Das Landgericht Hanau akzeptierte diese Erläuterung und wies den Antrag ab. Das OLG Frankfurt bewertet den Vorgang anders, wie Presse-Sprecherin Dr. Gundula Fehns-Böer, Richterin am Oberlandesgericht, in der Presse-Info Nr. 25/2021 vom 16. April 2021 ausführt: "Sie habe sich erneut mit Angebot für unverpackte Drucker-Kassetten an bildliche Darstellungen der Original-Verpackung des Herstellers angehängt.

Ihr Verweis darauf, dass die Zuordnung der Abbildung originalverpackter Kartuschen zu ihrem Angebot ohne ihr Zutun willkürlich durch den Programm-Algorithmus von Amazon erfolgt sei, entlaste sie nicht. Sie könne sich insbesondere nicht darauf berufen, erst jetzt von diesem Algorithmus erfahren zu haben. Diese Funktion sei vielmehr bereits Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Hanau gewesen. Die Antragsgegnerin habe demnach damit rechnen müssen, dass dieser Programm-Algorithmus von Amazon aus allen hinterlegten Bildern jeweils ein beliebiges auswähle, so dass es möglich sei, dass ihr eigenes Angebot unverpackter Drucker-Kassetten mit einer Abbildung von originalverpackten Kartuschen erscheine.

Einem Händler sei es grundsätzlich zuzumuten, ein längere Zeit eingestelltes Angebot regelmäßig daraufhin zu überprüfen, ob rechtsverletzende Änderungen vorgenommen worden seien. Dieser Prüfungspflicht sei die Antragsgegnerin hier in vorwerfbarer Weise nicht nachgekommen. Hätte sie ihr Angebot nach dem Einstellen regelmäßig überprüft, hätte sie festgestellt, dass neben ihrem Angebot für unverpackte Ware nicht nur das von ihr selbst hochgeladene, sondern noch die Bilder anderer Händler erscheinen. Dies hätte sie dazu veranlassen müssen, ihr Angebot – jedenfalls unter dieser ASIN – zu löschen."

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(ps) 19.04.2021



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