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OVG Berlin-Brandenburg: Desiderius-Erasmus-Stiftung hat keinen Anspruch auf Erwähnung auf der Website des Bundesinnenministeriums

Das im Grundgesetz verankerte Neutralitätsgebot schließt politische Stiftungen nicht mit ein (Bild: Pixabay)

Das im Grundgesetz verankerte Neutralitätsgebot schließt politische Stiftungen nicht mit ein (Bild: Pixabay)
In einem Eilverfahren hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg entschieden, dass die der AfD nahestehende Desiderius-Erasmus-Stiftung (DES) keinen Anspruch darauf hat, auf der Website des Bundesministeriums des Inneren, für Bau und Heimat (BMI) erwähnt zu werden (Urteil vom 28. Juli 2021 – Az.: 9 S 20/21). Damit bestätigte das OVG Berlin-Brandenburg einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Die AfD-nahe Stiftung wollte erreichen, dass sie auf der BMI-Website in einem Artikel über politische Stiftungen unter Darstellung ihres Logos und Schriftzuges sowie unter Verlinkung auf ihre Homepage erwähnt wird. In diesem Beitrag werden sechs politische Stiftungen, die anderen im Bundestag vertretenen Parteien nahestehen, in entsprechender Weise aufgeführt. Die DES beruft sich als – eine der größten Oppositionsfraktion im Deutschen Bundestag nahestehende – Stiftung auf den Grundsatz der Chancen-Gleichheit im parteipolitischen Wettbewerb.

Das Verwaltungsgericht Berlin hatte zur Begründung seiner ablehnenden Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, dass die DES als politische Stiftung sich nicht auf das aus Art. 21 Abs. 1 GG folgende staatliche Neutralitätsgebot berufen könne, da dieses Gebot nur für politische Parteien gelte. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG komme nicht in Betracht, weil entsprechend der Verwaltungspraxis des BMI in dem Artikel lediglich diejenigen Stiftungen genannt worden seien, die eine staatliche Förderung erhielten. Die DES sei bislang aber nicht aus Haushaltsmitteln gefördert worden. Der Vortrag im Beschwerde-Verfahren hat keine andere Beurteilung gerechtfertigt.

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(nm) 29.07.2021



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