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LG Koblenz untersagt Werbung mit unzulässigen Facharzt-Bezeichnungen

(Bild: Pixabay)

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Das Landgericht Koblenz hat sich mit der Frage befasst, ob es zulässig ist, wenn ein Mediziner mit einem Facharzt für Akupunktur, Hypnose, Sexual- oder Raumfahrtmedizin wirbt, obwohl es hierfür tatsächlich keine Facharzt-Bezeichnung gibt.

Der beklagte Mediziner hatte im Februar 2021 per E-Mail ein Info-Schreiben zur Beratung (via Telefon oder Video) über Raumfahrt- und Regulations-Medizin verschickt. In der E-Mail bezeichnete sich der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie zudem auch als Facharzt für 'Akupunktur', 'Sexualmedizin' und 'Raumfahrtmedizin'. Die Wettbewerbszentrale mit Sitz in Bad Homburg v.d.H. forderte daraufhin den Mediziner per einstweiliger Verfügung auf, Werbung für medizinische Ferndiagnosen und entsprechende Therapien unter Angabe von unzulässigen Facharzt-Bezeichnungen zu unterlassen (LG Koblenz, Beschluss vom 20. April 2021 – Az.: 1 HK O 29/21).

Der gegen diesen Beschluss erhobene Widerspruch des Mediziners hatte keinen Erfolg – das Landgericht Koblenz hat nun entschieden, dass diese Art der Werbung unzulässig ist. Die Kammer hält die E-Mail für eine unlautere, weil irreführende, geschäftliche Handlung im Sinne der §§ 3 Abs. 1, 3a, 5 Abs. 1 UWG (Urteil vom 20. Juli 2021 – Az.: 1 HK O 29/21).

In der Presse-Info des LG Koblenz vom 2. August 2021 heißt es dazu:
"Die Kammer stufte den Inhalt des Informationsschreibens als unlautere Werbung ein, da der Mediziner zum einen in unzulässiger Weise entgegen § 9 HWG eine Fernbehandlung bewarb und sich zum anderen als Facharzt für Fachgebiete bezeichnete, die keine anerkannten Facharzt-Bezeichnungen darstellen. [...]
Zudem war die Bezeichnung u.a. als Facharzt für 'Akupunktur', 'Hypnose', 'Sexualmedizin' und 'Raumfahrtmedizin' irreführend. Eine Facharzt-Bezeichnung setzt den erfolgreichen Abschluss einer Weiterbildung in einer zugelassenen Weiterbildungsstätte sowie Anerkennung durch die jeweils zuständige Bezirksärztekammer voraus. Ansonsten darf eine Facharztbezeichnung nicht geführt werden. Die Gebiete, für die es eine anerkennungsfähige Facharzt-Bezeichnung gibt, sind in der Weiterbildungsordnung für Ärztinnen und Ärzte in Rheinland-Pfalz näher bezeichnet.
Weder 'Akupunktur' noch 'Hypnose' noch 'Sexualmedizin' und auch nicht die 'Raumfahrtmedizin' gehören zu diesen Gebieten. Es ist unzulässig mit einer Fachärzte-Bezeichnung zu werben, die es nicht gibt. Denn diese Werbung kann dazu führen, dass ein Verbraucher nur deshalb diesen Arzt wählt, weil er von ihm wegen besonderer Fachkunde in den genannten Fachgebieten die bestmögliche Behandlung erwartet, während er einen anderen Arzt ausgewählt hätte, wenn er gewusst hätte, dass es diese Facharzt-Bezeichnung nicht gibt."

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(nm) 02.08.2021



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