Die Social-Media-Plattform
Facebook musste beim
Bundesgerichtshof in Karlsruhe (unnötigerweise) eine Niederlage in Verbindung mit der Löschung von Hassrede-Beiträgen einstecken, weil die der Löschung zugrunde liegenden Geschäftsbedingungen unwirksam sind.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Facebook vom 19. April 2018 zur Löschung von Nutzer-Beiträgen und Konten-Sperrung unwirksam sind, wenn Facebook gegen die in den AGB festgelegten Kommunikationsstandards verstößt (Urteil vom 29. Juli 2021 – Az.: III ZR 179/20 und III ZR 192/20).
Dies gilt jedenfalls, weil sich Facebook nicht gleichzeitig dazu verpflichtet, den Nutzer über die Entfernung seines Beitrags (zumindest nachträglich), über die beabsichtigte Sperrung seines Nutzer-Kontos (vorab) sowie über den Grund dafür zu informieren, um ihm so eine Möglichkeit zur Gegenäußerung mit anschließender Neubescheidung einzuräumen. Wurde aufgrund der unwirksamen Geschäftsbedingungen der Beitrag eines Nutzers gelöscht und dessen Konto vorübergehend mit einer Teilsperrung belegt, hat der Nutzer einen Anspruch auf Freischaltung des gelöschten Beitrags und gegebenenfalls auch auf Unterlassung einer erneuten Konto-Sperrung bzw. Löschung des Beitrags bei dessen erneuter Einstellung.
In den Vorinstanzen beim Landesgericht Regensburg sowie beim Oberlandesgericht Nürnberg waren die Klagen jeweils abgewiesen worden.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Berufungsurteile teilweise aufgehoben und – im Verfahren III ZR 192/20 unter Zurückweisung der Revision im Übrigen – die Beklagte verurteilt, die von ihr gelöschten Beiträge der Kläger wieder freizuschalten. Darüber hinaus hat er im Verfahren III ZR 179/20 die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, die Klägerin für das Einstellen ihres Beitrags erneut zu sperren oder den Beitrag zu löschen.
In seiner Pressemitteilung Nr. 149/2021 vom 29. Juli 2021 erläutert der BGH seine Entscheidung:
"Die Beklagte war nicht aufgrund ihrer Nutzungsbestimmungen und Gemeinschaftsstandards zur Löschung der Beiträge der Kläger und Sperrung ihrer Nutzerkonten berechtigt. Zwar wurden die geänderten Nutzungsbedingungen der Beklagten in der Fassung vom 19. April 2018 wirksam in das Vertragsverhältnis der Parteien dadurch einbezogen, dass die Kläger auf die ihnen in Form eines Pop-up-Fensters zugegangene Mitteilung der Beklagten über die beabsichtigte Änderung die entsprechende, mit 'Ich stimme zu' bezeichnete Schaltfläche anklickten.
Die in den geänderten Nutzungsbedingungen der Beklagten eingeräumten Vorbehalte betreffend die Entfernung von Nutzer-Beiträgen und die Sperrung von Nutzer-Konten sind jedoch gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, weil dadurch die Nutzer des Netzwerks entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt werden."