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VG Koblenz: Keine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht bei fehlender Beantragung von Sozialhilfe
Ein Sozialhilfe-Berechtigter, der keinen Antrag auf Zahlung von Sozialhilfe stellt, kann nicht die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht verlangen. Dies hat das
Verwaltungsgericht Koblenz entschieden und eine entsprechende Klage abgewiesen (Urteil vom 19. Okt. 2021 - Az.: 5 K 557/21.KO).
Nach Ansicht der Koblenzer Verwaltungsrichter könne sich der Kläger nicht auf die Befreiungstatbestände im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag berufen. Weder beziehe er Sozialleistungen, was zur Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht führen würde, noch bestehe ein besonderer Härtefall.
Ein solcher liege nicht darin, dass einem Rundfunkteilnehmer aufgrund seines geringen Einkommens und Vermögens auf Antrag zwar zur Befreiung führende Sozialleistungen zustünden, er einen solchen Antrag jedoch nicht stellen wolle. Die Heranziehung des Klägers zum Rundfunkbeitrag sei auch verhältnismäßig. Der Kläger habe kein Wahlrecht. Er könne nicht einerseits auf die Inanspruchnahme von Sozialleistungen freiwillig verzichten, andererseits jedoch eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht mangels finanzieller Mittel verlangen.
Gegen diese Entscheidung kann der Kläger die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz ebenfalls mit Sitz in Koblenz beantragen.
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(ps) 01.11.2021
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