Auch die Beschwerde hiergegen vor dem OLG hatte keinen Erfolg. Der Antragstellerin stehe kein Unterlassungsanspruch zu, begründete das OLG (Beschluss vom 11. Jan. 2022 - Az.: 6 W 102/21). Der Beschluss ist nicht anfechtbar.
Es fehle an einer unmittelbaren Verwechslungsgefahr. Der Titel „Nie wieder keine Ahnung“ genieße zwar Werktitelschutz, auch wenn er aufgrund seines beschreibenden Anklangs nur geringe Unterscheidungskraft aufweise. Die sich gegenüberstehenden Werktitel seien auch identisch.
Es fehle jedoch an einer hinreichenden Ähnlichkeit der Werke. Werktitel dienten grundsätzlich nur der Unterscheidung eines Werkes von einem anderen. Es müsse die Gefahr bestehen, dass „der Verkehr den einen Titel für den anderen hält“.
Wenn unterschiedliche Werke betroffen seien, scheide eine Verwechslungsgefahr mangels Werknähe regelmäßig aus. So sei es hier. Es stünden sich eine im Fernsehen ausgestrahlte Beitragsreihe und ein Buch gegenüber. Auch wenn inhaltliche Ähnlichkeit bestehe, sei nicht ersichtlich, dass der Verkehr das Buch der Antragsgegnerin für die Beitragsreihe der Antragstellerin halten könnte.
Als Erläuterung hält das OLG in der Presse-Info vom 1. Feb. 2022 fest: Der durch Gesetz (z. B. das Markengesetz) gewährte Titelschutz knüpft grundsätzlich an das Erscheinen des Werkes an. Eine Titelschutz-Anzeige führt zur Vorverlagerung dieses Schutzes. Sobald das Werk in branchenüblicher Weise angekündigt wird und in angemessener Frist unter dem Titel danach erscheint, genießt es Schutz bereits mit der Anzeige. (ps)