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OLG Düsseldorf beendet Streit um den Düsseldorfer Radschläger

Das Düsseldorfer Siegel verstößt nicht gegen die Urheber-Rechte von Professor Friedrich Becker - Abb.: Rheinisches Sttifterforum

Das Düsseldorfer Siegel verstößt nicht gegen die Urheber-Rechte von Professor Friedrich Becker - Abb.: Rheinisches Sttifterforum
Der "Düsseldorfer Radschläger" ist ein Wahrzeichen der Stadt Düsseldorf und ist vielfältig in der Hauptstadt des Landes Nordrhein-Westfalen zu sehen. Der Künstler Professor Friedrich Becker hat eine Radschläger-Skulptur als Türknauf für die Pfarrkirche St. Lambertus in Düsseldorf gestaltet.

Um die Urheberrechte an der Radschläger-Form von Professor Friedrich Becker gibt es seit längerem Streit. Heike Kappes, die Erbin des Künstlers, machte gestützt auf die Urheberrechte an der 1961 entworfenen Figur ihr Recht geltend. Das Landgericht Düsseldorf wies die Klage ab (Urteil vom 24. Juni 2020 - Az.: 12 O 288/19).
Auch die Berufung beim Oberlandesgericht Düsseldorf blieb ohne Erfolg.

Der unter anderem für Urheberrecht zuständige 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf unter Leitung des Vorsitzenden Richters Erfried Schüttpelz hat entschieden, dass auch das beklagte Rheinische Stifterforum auf seiner Internet-Seite weiterhin ein als "Düsseldorf Siegel" bezeichnetes Radschläger-Motiv veröffentlichen und ihre Produkte mit diesem Motiv kennzeichnen darf (Urteil vom 24. Feb. 2022 - Az.20 U 254/20). Eine Revision zum Bundesgerichtshof hat der Senat nicht zugelassen. Für das Rheinische Stifterform ist die Rechtsanwältin Maren Jackwerth aktiv.

In der Presse-Info vom 24. Februar 2022 heißt es als Erläuterung: "Der Senat konnte eine widerrechtliche Urheberverletzung nicht feststellen, weil erhebliche Unterschiede zwischen dem Original "Düsseldorfer Radschläger" und dem Radschläger-Motiv der Beklagten bestehen. So weist die Gestaltung der Beklagten im Vergleich zum Original einen noch höheren Grad der Abstrahierung auf und erinnert aufgrund der weichen Formgebung nur noch entfernt an die eckig wirkende X-Form des älteren Werks. Mit der Einbettung der Figur in einen Kreis und damit in eine Art "Rad" nimmt das Werk der Beklagten zudem die Mehrdeutigkeit des Begriffs "Radschläger" auf und schafft so einen weiteren Abstand zu dem Radschläger der Klägerin."


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(ps) 28.02.2022



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