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Verwertungsverträge - keine Sonderkündigung wegen Corona möglich

Die Corona-bedingte Unterbrechung der Spiele in der 1. und 2. Fußball-Bundesliga berechtigen nicht zu einer Sonderkündigung der Verträge über die Verwertung der TV-Rechte. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt entschieden (Urteil vom 3. März 2022 - Az.: 26 Sch 2/21). Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Aufgrund der Corona-Pandemie wurde der Spielbetrieb in der 1. und 2. Fußball-Bundesliga ab dem 13. März 2020 ohne Bestimmung von Ersatz-Terminen eingestellt. Nach mehreren Gesprächen mit der Deutschen Fußball-Liga (DFL) kündigte der TV-Sender Eurosport Ende April 2020 vorzeitig seinen Vertrag über die Nutzung und Verwertung der TV-Rechte, der die Rechte von der Saison 2016/17 bis 2020/21 umfasste.

Die DFL widersprach der Kündigung und erhob am 11. Mai 2020 Schiedsklage. Mitte Mai 2020 wurde der Spielbetrieb wieder aufgenommen. Das Schiedsgericht stellte mit Schiedsspruch vom 12.11.2020 u.a. die Unwirksamkeit der Kündigungen und eine daran anknüpfende Schadensersatzverpflichtung fest. Es habe kein Leistungshindernis, sondern nur eine Leistungserschwernis für den Antragsgegner vorgelegen. Die Wiederaufnahme des Spielbetriebs sei zum Zeitpunkt der Kündigung bereits vorhersehbar gewesen. Die DFL habe unter Nutzung der ihr eingeräumten Freiheiten bei der Spielplan-Festlegung seine vertraglichen Pflichten erfüllen können.

Eurosport zog vor das OLG Frankfurt und begehrte dort die Aufhebung des Schiedsspruches. Die OLG-Richter stellten fest, dass kein Aufhebungsgrund (§ 1059 Abs. 2 ZPO) vorliegt.

In der OLG-Presse-Info vom 3. März 2022 heißt es: "Das Schiedsgericht habe insbesondere nicht den Anspruch der Antragstellerinnen auf rechtliches Gehör verletzt. Die zahlreichen von den Antragstellerinnen erhobenen Einwände begründeten im Ergebnis in keinem Fall eine Gehörsverletzung. Das Schiedsgericht habe vielmehr den aus seiner Sicht entscheidungserheblichen Vortrag in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht hinreichend gewürdigt.

Das Ergebnis des Schiedsspruchs halte auch einer kartellrechtlichen Kontrolle stand, wobei zur Wahrung der Anerkennung der Schiedsfähigkeit kartellrechtlicher Streitigkeiten nur eine auf das Ergebnis des Schiedsspruchs bezogene eingeschränkte Kontrolle erfolge. Angesichts der baldigen Wiederaufnahme des Spielbetriebs und der im Hinblick auf die Dauer des Vertrags nur geringen Dauer der Unterbrechung sei die weitere Bindung an den Vertrag zumutbar."

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(ps) 04.03.2022



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