Eine überraschende Bewertung des Leistungsschutzrechts hat der amerikanische Social-Media-Gigant
Meta im Zusammenhang mit dem seit Juni 2021 geltenden Leistungsschutzrecht in einem Schreiben an die Berliner Verwertungsgesellschaft
Corint Media vorgenommen. Wie Corint-Media-Pressesprecher
Bernd Delventhal per Presse-Info mitteilt, habe Meta erklärt, das Recht sei auf seine Dienste nicht anwendbar, da nach eigener Ansicht „von den Nutzern eingestellte Inhalte entweder vom Schutz ausgenommen sind oder durch die von den jeweiligen Rechteinhabern erteilten Genehmigungen abgedeckt sind“. Daher hält Meta fest: "We have been unable to verify the basis for the claims you are making."
Diese Position bezeichnet Corint Media als "überraschend", denn in Frankreich hat Meta nach langwierigen Auseinandersetzungen und hohem öffentlichen Druck (auch durch staatliche Instanzen) bereits Zahlungen für die Nutzung von Presse-Inhalten geleistet. Im Oktober 2021 hat sich Meta bekanntlich mit der französischen Verleger-Organisation Alliance de la Presse ausdrücklich auf die Zahlungen für die Rechte-Nutzung von Presse-Artikel in seinem Dienst Facebook geeinigt.
Jean-Marie Cavada, Vorsitzender der französischen Verwertungsgesellschaft Société des Droits Voisins de la Presse (DVP) und ehemaliger stellvertretender Vorsitzender des Rechtsausschusses im Europäischen Parlament: "Ich freue mich, dass Facebook in Frankreich damit begonnen hat, die Presse zu vergüten und zwar unabhängig davon, ob die Inhalte von den Rechteinhabern, den Presseverlegern selbst oder von Dritten hochgeladen werden. Nun erfahre ich, dass Facebook in Deutschland auf völlig widersprüchliche Weise erklärt hat, dass in Deutschland die Nutzung von Inhalten unter denselben Bedingungen wie in Frankreich keine Verpflichtung und keine Vergütung für die Verleger auslösen würde. Diese Position ist nicht nur widersprüchlich, sondern auch contra legem und widerspricht Wortlaut, Bedeutung und Geist der Artikel 15 wie auch Artikel 17 der EU-Urheberrechtsrichtlinie. Das Verhalten von Facebook widerspricht dem Gesetzestext, den wir als Europäisches Parlament verabschiedet haben und der in Deutschland unter denselben Bedingungen wie in Frankreich umgesetzt worden ist."
Die Behauptung von Meta, Presse-Inhalte nicht zu nutzen, widerspricht ganz offensichtlich auch deutschem Recht. Danach fällt Meta unter die Definition eines "Dienste-Anbieters" (§ 2 Abs. 1 UrhDaG). Hierin wird klargestellt, dass Meta selbst geschützte Inhalte nutzt, auch wenn diese von Usern auf Facebook hochgeladen werden (§ 1 Abs. 1 UrhDaG).
Das GF-Duo von Corint Media Markus Runde und Christoph Schwennicke: "Die klare Rechtslage wird schlicht ignoriert. Die Absicht ist recht eindeutig, überfällige Zahlungen an die Presseverleger zu vermeiden. Es ist aber weder für die Verleger als Rechteinhaber noch für den gewaltenteiligen Staat hinnehmbar, dass sich Facebook seit fast einem Jahr der geltenden Rechtsordnung entzieht. Der deutsche Gesetzgeber hat das Presseleistungsschutzrecht geschaffen und für anwendbar auf Facebook erklärt, um die freie Presse finanzierbar zu halten und einen Ausgleich herzustellen für die Nutzungen aufwändig und kostspielig erstellter Presseinhalte, vor allem auch durch marktbeherrschende Plattformen. Nun ist dem Recht zur Durchsetzung zu verhelfen, auch mit den neu geschaffenen Mitteln des Kartellrechts. Wir erwarten für die Presse nicht mehr und nicht weniger als Rechtsanwendung."