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Amazon scheitert mit Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht
Die Verfassungsbeschwerde der
Amazon Services Europe S.à r.l. mit Sitz in Luxemburg gegen den Beschluss des
Landgerichts Hannover vom 22. Juli 2021 (Az. 25 O 221/21) wegen eines angeblichen Verstoßes gegen die prozessuale Waffengleichheit hatte keinen Erfolg: Das
Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat die Verfassungsbeschwerde wegen Unzulässigkeit nicht zur Entscheidung angenommen.
Bei dem damaligen Verfahren ging es um die Entsperrung des Händlerkontos des Anbieters Mi.to pharm, hinter dem die Dermaroller GmbH in Wolfenbüttel steht. Die Kanzlei Oppenhoff Rechtsanwälte hatte eine einstweilige Verfügung gegen Amazon erwirkt, die antragsgemäß und ohne vorherige mündliche Verhandlung erlassen wurde. Amazon hatte zuvor das Verkäuferkonto von mi.to. pharm unter pauschalem Hinweis auf einen Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen gesperrt. Eine weitere Begründung erfolgte nicht.
Das LG Hannover wertete seinerzeit das Verhalten von Amazon als Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung. Daraufhin legte Amazon Verfassungsbeschwerde ein: Man sah sich in dem grundrechtsgleichen Recht auf prozessuale Waffengleichheit verletzt, da das Landgericht Hannover nach Darstellung von Amazon ein einseitiges "Geheimverfahren" durchgeführt und kein rechtliches Gehör gewährt habe.
Das Bundesverfassungsgericht ist dem nicht gefolgt, insbesondere, weil Amazon seinerzeit keinen Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung eingelegt hatte. Außerdem sei laut Bundesverfassungsgericht nicht ersichtlich, dass das Landgericht Hannover zukünftig das Recht von Amazon auf prozessuale Waffengleichheit generell missachten würde.
Dr. Simon Spangler, Co-Head der Kartellrechtspraxis bei Oppenhoff: "Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hat weitreichende Bedeutung für die private Rechtsdurchsetzung im Kartellrecht in Deutschland: Fachgerichte haben in Eilverfahren ausdrücklich die Möglichkeit, eine einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung zu erlassen. Ein Automatismus, wonach die Antragsgegnerin – im vorliegenden Fall Amazon – in jedem Fall vor Erlass der einstweiligen Verfügung angehört werden müsste, besteht jedenfalls für das Kartellrecht nicht."
Mi.to. pharm wurde im Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht von Dr. Simon Spangler (Kartellrecht, Federführung) vertreten. Im Verfahren vor dem LG Hannover umfasste das Oppenhoff-Team außerdem Dr. Fee Mäder und Anika Hellmann (beide Gewerblicher Rechtsschutz).
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(ps) 23.05.2022
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