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Bundesverwaltungsgericht klärt Geheimhaltungsbedürfnis

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat sich mit dem Zugang zu Akten des Bundessicherheitsrates befasst - Foto: Bundesverwaltungsgericht

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat sich mit dem Zugang zu Akten des Bundessicherheitsrates befasst - Foto: Bundesverwaltungsgericht
Dokumente des Bundessicherheitsrates unterliegen dem 60-jährigen Geheimschutz. Nur in Ausnahmefällen ist das Bundeskanzleramt verpflichtet, Journalist:innen früher Zugang zu gewähren. Im Zweifel muss der Sachverhalt detailliert geklärt bzw. geprüft werden. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat daher das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg angewiesen, teilweise neu zu verhandeln, ob Zugang zu den Unterlagen des Bundessicherheitsrates gewährt werden muss. In den anderen Fällen besteht die Pflicht zur Geheimhaltung (Urteil von 23. Juni 2022 - Az.: BVerwG 10 C 3.21).

Der Sachverhalt
Eine Journalistin begehrte vom Bundeskanzleramt unter Berufung auf das Bundesarchivgesetz (BArchG) Zugang zu Unterlagen des Bundessicherheitsrates der Jahre 1972 bis 1985 zu den Ländern Argentinien, Chile, Paraguay und Uruguay. Der Antrag hatte teilweise Erfolg.

Das Bundeskanzleramt stellte einige teilgeschwärzte Dokumente zur Verfügung. Hinsichtlich weiterer Dokumente aus dem Zeitraum von 1981 bis 1985 lehnte es den Informationszugang ab, weil sie als Verschlusssachen eingestuft seien. Das Verwaltungsgericht Berlin verpflichtete das Kanzleramt, der Journalistin Zugang zu diesen Dokumenten zu gewähren. Auf die Berufung der Beklagten entschied das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, dass ein Teil der Unterlagen erst 60 Jahre nach ihrer Entstehung genutzt werden dürfe, weil sie weiterhin materiell geheimhaltungsbedürftig seien. Hinsichtlich der übrigen Dokumente lehnte das Berufungsgericht die weitere Geheimhaltungsbedürftigkeit ab.

Die Revision der Journalistin hat keinen Erfolg. Die Darlegungen des Bundeskanzleramtes reichen aus, um hinsichtlich der Unterlagen, zu denen der Klägerin der Zugang versagt wurde, ohne Kenntnis des Inhalts der Unterlagen selbst deren weitere Geheimhaltungsbedürftigkeit zu rechtfertigen. Sie genießen daher einen 60-jährigen Geheimnisschutz. Die Dokumente enthalten u.a. Ausführungen über die Strategie der USA bezüglich ihrer im Bundesgebiet stationierten Truppen, technische Details der Mittelstreckenwaffensysteme sowie militärtaktische Erwägungen, Informationen zum Umgang des Bundessicherheitsrates mit strategischen Verteidigungsinitiativen sowie zur militärischen Zusammenarbeit Deutschlands mit anderen europäischen Staaten, insbesondere zur Sicherung der Nato-Ostgrenze.

Die Revision des Bundeskanzleramtes hat hingegen Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hätte den Zugang der Klägerin zu den übrigen Unterlagen nicht ohne vorherige weitere Sachaufklärung mit der Begründung gewähren dürfen, die Beklagte habe deren fortbestehende materielle Geheimhaltungsbedürftigkeit nicht ausreichend dargelegt.

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(ps) 27.06.2022



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