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LG München I: Partei-Kreisverband unterliegt Berufsfotografen

Die 42. Zivilkammer des Landgerichts München I, die für das Urheber-Recht zuständig ist, hat die Berufung eines Kreisverbands einer Partei gegen ein Urteil des Amtsgerichts München wegen einer Verletzung des Urheberrechts mit rechtskräftigem Urteil zurückgewiesen (Urteil vom 20. Juni 2022 - Az.: 42 S 231/21).
Der Kreisverband hatte am 20. September 2020 ein Foto eines Berufsfotografen auf seinem Facebook-Profil publiziert. Hierbei hatte die Partei einen kleinen Bereich des linken oberen Randes der Aufnahme durch den Schriftzug "Ein Bild sagt mehr als tausend Worte!" überdeckt. Hiergegen wandte sich der klagende Fotograf mit Erfolg.

Das Bild zeigt eine Aufnahme des Aktionskünstlers "bird berlin", welche am 29. September.2018 im Rahmen einer Protestaktion gegen eine Wahlveranstaltung des Kreisverbands der beklagten Partei in Nürnberg-Schwabach entstanden war.

Das Amtsgericht München hatte die beklagte Partei verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von insgesamt rund 900 EUR (Schadensersatz sowie Aufwendungsersatz) für die unberechtigte Verwendung des vom Kläger erstellen Lichtbildes zu zahlen. Die Verwendung sei insbesondere nicht von § 50 UrhG im Sinne einer Berichterstattung über Tagesereignisse gedeckt. Auch sei keine gerechtfertigte Verwendung zu Zwecken des Zitats gem. § 51 UrhG gegeben.

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(ps) 28.06.2022



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