Samstag, 15. August 2026

Aktuelle Ausgabe

ANZEIGE


OLG Rostock: Klimastiftung M-V muss der Presse Auskunft geben

Die Klima-Stiftung M-V muss laut OLG Rostock der Presse Auskunft erteilen - Foto: Yuriy Panyukov

Die Klima-Stiftung M-V muss laut OLG Rostock der Presse Auskunft erteilen - Foto: Yuriy Panyukov
Die Stiftung Klima und Umweltschutz MV mit Sitz in Schwerin, die im Zusammenhang mit der Gas-Pipeline Nord Stream 2 in die Schlagzeilen geraten war, muss gegenüber der Presse Auskünfte erteilen. das hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Rostock im Eilverfahren mit Verweis auf das Landespressegesetz M-V entschieden (Beschluss vom 11. Juli 2022 - Az.: 6 U 19/22).
Damit bestätigte das OLG Rostock eine Entscheidung des Landgerichts Schwerin. Nach Einschätzung des OLG Rostock ist die Klima-Stiftung wie eine Behörde zu behandeln, weil sie öffentliche Aufgaben wahrnehme und dafür öffentliche Gelder verwende.

Der Beschluss ist rechtskräftig. Das Rechtsmittel der Revision ist gegen Entscheidungen, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Verfügung entschieden worden ist, nicht statthaft. Die Klage hatte die Transparenz-Plattform "Frag den Staat" eingereicht.

Zum Hintergrund erklärt OLG-Pressesprecher Patrick Schwantes, Richter am Oberlandesgericht in der Presse-Info Nr. 4/2022 vom 12. Juli 2022: "Die Stiftung war in dem jetzt entschiedenen Verfahren von einem Presse-Organ im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens wegen der Beantwortung verschiedener Fragen in Anspruch genommen worden. Sie hatte sich im Wesentlichen mit dem Argument dagegen gewehrt, dass das Landespressegesetz für öffentliche Behörden gelte und sie als Stiftung des privaten Rechts deshalb von den im Gesetz bestimmten Auskunftspflichten nicht betroffen sein könne. Zwar seien entsprechende Auskunftspflichten anerkannt, wenn öffentliche Aufgaben durch andere private Rechtsformen (z. B. durch eine GmbH) erbracht und diese von der öffentlichen Hand beherrscht werden. Damit sei eine Stiftung aber nicht vergleichbar, da der Stiftungsgeber keine vergleichbaren Möglichkeiten der Einflussnahme habe und die im Stiftungsgesetz M-V geregelten speziellen Auskunftspflichten gegenüber der Aufsichtsbehörde abschließend seien.

Das Landgericht Schwerin hatte sich dieser Argumentation der Stiftung nicht angeschlossen und sie im einstweiligen Verfügungsverfahren zur Auskunftserteilung verurteilt. Die hiergegen eingelegte Berufung hat der zuständige 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts zurückgewiesen. Die Klimastiftung sei demnach presserechtlich wie eine Behörde zu behandeln. Juristische Personen des Privatrechts (wie z. B. eine GmbH oder eben die Stiftung) seien wie Behörden zu behandeln, wenn sie durch einen Hoheitsträger (hier: das Land) errichtet worden seien und dazu dienen sollen, entsprechende öffentliche Aufgaben mit Mitteln des Hoheitsträgers wahrzunehmen und bei denen sich der Hoheitsträger entsprechende Einflussmöglichkeiten sichert, vorbehält oder einräumen lässt. Diese Voraussetzungen liegen nach Auffassung des Senats bei der Stiftung Klima- und Umweltschutz MV vor. Die Stiftung nehme nach ihrem Stiftungszweck die öffentlichen Aufgaben des Klima-, Natur- und Umweltschutzes wahr und nutze das durch das Land zur Verfügung gestellte Stiftungskapital und damit öffentliche Mittel. Zudem habe das Land den für die Organe der Stiftung maßgeblichen und von ihnen nicht änderbaren Stiftungszweck konkret vorgegeben und sich überdies durch die in der Satzung geregelte Befugnis der Ministerpräsidentin zur Bestellung und Abberufung der Stiftungsorgane konkreten Einfluss auf die für die Stiftung handelnden Personen vorbehalten. Die nachträgliche Änderung der Satzung der Stiftung durch Bescheid der Stiftungsbehörde vom 4. Juli 2022, mit denen sämtliche Regelungen der Satzung, die sich auf Nord Stream 2 beziehen, gestrichen worden seien, lasse die Auskunftspflicht nicht entfallen.

Da es sich bei der Stiftung um eine eigene Rechtspersönlichkeit handele, müsse sie selbst den bestehenden Auskunftsansprüchen nachkommen und könne die Fragesteller nicht auf das Land M-V verweisen.

zurück

(ps) 12.07.2022



Titelschutz anmelden

 

Wir informieren Sie

 

Erscheinungstermine