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Ästhetische Medizin-Zentren dürfen nicht mit Vorher-Nachher-Abbildungen werben

Die Bewerbung operativ plastisch-chirurgischer Eingriffe mit Vorher-Nachher-Abbildungen ist unzulässig. Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e. V. mit Sitz in Bad Homburg, hatte beim Landgericht Frankfurt gegen eine Gruppe von Behandlungszentren erfolgreich geklagt, weil diese mit Vorher-Nachher-Abbildungen für rein ästhetische Haut-Unterspritzungen geworben haben. Die gegen das Urteil beim Oberlandesgericht Frankfurt eingelegte Berufung ist nach einem Hinweis in der mündlichen Verhandlung am 30. Juni 2022 zurückgenommen worden. Damit ist das Urteil des Landgerichts Frankfurt nunmehr rechtskräftig (Urteil vom 3. August 2021 - Az.: 3-06 O 16/21).

Das Gericht bewertete die angebotenen Haut-Unterspritzungen von Kollagen-Präparaten oder Hyaluronsäure mittels Kanüle als operativen plastisch-chirurgischen Eingriff im Sinne des Heilmittelwerbegesetzes (HWG). Für solche Eingriffe darf gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 HWG nicht mittels Vorher-/Nachher-Abbildungen geworben werden, wenn sie nicht medizinisch indiziert sind.

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(ps) 08.08.2022



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