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Corint Media erwartet 1,2 Millionen Euro von Microsoft

Die Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) in München hat vorgeschlagen, dass der Microsoft-Konzern eine interimistische Zahlung in Höhe von 1,2 Millionen Euro für die Nutzung von Presse-Inhalten durch die Suchmaschine Bing an die Berliner Verwertungsgesellschaft Corint Media überweisen soll. Damit folgt die DPMA-Schiedsstelle einem Eilantrag von Corint Media.

Der Betrag deckt den Zeitraum vom 7. Juni 2021 bis Ende 2022 ab. Sowohl Microsoft als auch Corint Media haben dem DPMA-Vorschlag zugestimmt. Der Betrag kann sich noch erhöhen, denn eine abschließende Entscheidung über die Höhe der Vergütung soll bis Mitte 2023 fallen.

Mit dieser Entscheidung wird die Luft für Suchmaschinen-Giganten Google erneut dünner. Google hatte versucht, mit niedrig bepreisten Einzelverträgen im Hinblick auf den Wert von Leistungsschutz-Rechten andere Fakten zu schaffen. Der Vorschlag der DPMA-Schiedsstelle sorgt nun für eine Alternative, die deutlich mehr Gewicht hat. Der Marktanteil von Bing am deutschen Suchmaschinen-Markt liegt in etwa bei fünf Prozent. Auf Google entfallen satte 93 Prozent.

Bei den Corint Media-GFs Markus Runde und Christoph Schwennicke ist die Freude spürbar: "Der Vorschlag der Schiedsstelle beim DPMA ist ein entscheidendes Signal für die deutsche Presse: Ihre Rechte dürfen nicht ignoriert werden und die vorgesehene Vergütung darf nicht künstlich kleingerechnet werden. Diese einstweilige Regelung ist jedoch keine endgültige Entscheidung über die Höhe der angemessenen Vergütung. Sie zeigt aber, in welcher Höhe Nutzer wie Microsoft, Google und Facebook zur Vermeidung einer rechtswidrigen Nutzung vorläufig zahlen müssen. Die Feststellung der tatsächlichen Vergütungshöhe steht noch aus. Darüber wird die Schiedsstelle wohl bis Mitte 2023 entscheiden: Corint Media unterstellt, dass diese Vergütung noch einmal deutlich über der interimistischen Zahlung liegen wird. Das ist auch wichtig, weil die Journalistinnen und Journalisten nur mit einer transparenten Entscheidung der Instanzen – wie vom Gesetzgeber gewollt – angemessen an den Erlösen des Leistungsschutzrechts beteiligt werden können. Vertrauliche Einzelverträge, wie sie beispielsweise Google gerade abschließt, stellen einen Versuch dar, diese Beteiligung zu vermeiden – auf dem Rücken der eigentlichen Urheber. Dies darf nicht zugelassen werden."

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(ps) 20.12.2022



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