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Abmahn-Welle wegen Google Fonts - Generalstaatsanwaltschaft Berlin durchsucht Kanzlei und Büro der IG Datenschutz

Im November 2022 sorgten Abmahn-Wellen in Verbindung mit der Nutzung von Google Fonts auf den Websites in Deutschland für Schlagzeilen. Nun stehen die Abmahner und deren Anwälte im Licht der Öffentlichkeit.
Die Polizei durchsuchte im Auftrag der Generalstaatsanwaltschaft Berlin im Verfahren gegen einen 53-jährigen Rechtsanwalt mit Kanzlei-Sitz in Berlin und dessen Mandanten (angeblich der Repräsentant der IG Datenschutz) wegen Verdachts des (teils) versuchten Abmahn-Betrugs und der (versuchten) Erpressung in mindestens 2.148 Fällen Büro-Räume in Berlin, Hannover, Ratzeburg, und Baden-Baden. Dabei wurden auch zwei Arrest-Beschlüsse mit einer Gesamtsumme von 346.000 Euro vollstreckt.
Die am 21. Dezember 2022 erfolgten Durchsuchungen führten laut Presse-Info der Generalstaatsanwaltschaft Berlin zum Auffinden von Beweismitteln wie Unterlagen und Datenträger, die nun ausgewertet werden.

Die IG Datenschutz (Interessengemeinschaft Datenschutz) sitzt in Hannover. Im Impressum wird ein Martin Ismail ausgewiesen. Auf der Website wird auch zu den Abmahn-Vorwürfen Stellung bezogen und der Name des Berliner Rechtsanwalts Kilian Lenard genannt, der bei der IG Datenschutz als "rechtlicher Beistand" fungiert.

Zum Sachverhalt und Vorgehen der Generalstaatsanwaltschaft Berlin

In der Presse-Info vom 21. Dez. 2022 wird erläutert:
"Den Beschuldigten wird vorgeworfen, bundesweit Privatpersonen und Kleingewerbetreibende, die auf Ihren Homepages sog. "Google Fonts" – ein interaktives Verzeichnis mit über 1.400 Schriftarten, die das Schriftbild einer Webseite bestimmen – eingesetzt haben, per Anwaltsschreiben abgemahnt zu haben. Zugleich wurde diesen angeboten, ein Zivilverfahren gegen Zahlung einer Vergleichssumme in Höhe von jeweils 170 Euro vermeiden zu können. Dass die behaupteten Schmerzensgeld-Forderungen wegen Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung nicht bestanden, soll den Beschuldigten dabei bewusst gewesen sein. Entsprechend sollen sie auch gewusst haben, dass für die Angeschriebenen kein Anlass für einen entsprechenden Vergleich bestand, da sie die angeblichen Forderungen gerichtlich nicht hätten durchsetzen können. Die Androhung eines Gerichtsverfahrens soll daher tatsächlich nur mit dem Ziel erfolgt sein, die Vergleichsbereitschaft zu wecken.

Bei Google Fonts handelt es sich um ein Tool, das lizenzfrei von der Firma Google für Website-Betreiber zur Verfügung gestellt wird. Internetseiten, die dieses nutzen, übermitteln die Internet Protocol (IP)‑Adresse in der Regel ohne Kenntnis und Einwilligung von Besuchern der Website automatisch an die Firma Google in den USA. Vor diesem Hintergrund hat das Landgericht München mit Urteil vom 20. Januar 2022 (Az. 3 O 17493/20) entschieden, dass die automatische Weitergabe der IP‑Adresse (als personenbezogenes Datum) durch den Betreiber einer Website einen datenschutzrechtlichen Eingriff darstelle, in den der Besucher der Seite nicht eingewilligt habe. In dieser Vorgehensweise dürfte also tatsächlich ein Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) vorliegen und so auch ein entsprechender Unterlassungsanspruch bestehen, wenn ein unbedarfter Nutzer eine solche Website besucht.

Die Beschuldigten aber sollen gerade nicht unbedarft gewesen sein: Mittels einer eigens dafür programmierten Software sollen sie zunächst Websites identifiziert haben, die Google Fonts nutzen. In einem zweiten Schritt und wieder unter Nutzung einer dafür entwickelten Software sollen Sie Website-Besuche durch den Beschuldigten automatisiert vorgenommen, diese letztlich also fingiert haben. Die dann protokollierten Website-Besuche sollen die Grundlage für die Behauptung der datenschutzrechtlichen Verstöße und die Geltendmachung von Schmerzensgeld-Ansprüchen gewesen sein, die durch die Annahme des „Vergleichsangebotes“ angeblich hätten abgewendet werden können.

Die Beschuldigten sollen daher darüber getäuscht haben, dass eine Person die Websites besucht hat (und nicht tatsächlich eine Software). Mangels Person läge dann aber keine Verletzung eines Persönlichkeitsrechts vor.
Da sie diese Besuche außerdem bewusst vorgenommen haben sollen, um die IP‑Adressen‑Weitergabe in die USA auszulösen, hätten sie faktisch auch in die Übermittlung eingewilligt, so dass eben gerade kein datenschutzrechtlicher Verstoß mehr gegeben war, der eine Abmahnung hätte begründen können.
In einigen Fällen soll zudem überhaupt keine Daten-Übermittlung in die USA erfolgt, ein darauf basierender Anspruch aber trotzdem geltend gemacht worden sein.

420 Anzeigen von "Abgemahnten", die letztlich nicht gezahlt haben, liegen der Staatsanwaltschaft Berlin inzwischen vor. Aus der Auswertung der Kontounterlagen der Beschuldigten ergibt sich indes, dass etwa weitere 2.000 Personen das "Vergleichsangebot" aus Sorge vor einem Zivilverfahren und in der unzutreffenden Annahme, der behauptete Anspruch bestünde tatsächlich, angenommen und gezahlt haben.

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(ps) 27.12.2022



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