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Burdas BUNTE verliert erneut gegen Michael Schumacher

Akribisch und auch sehr konsequent gehen der frühere Formel-1-Weltmeister Michael Schumacher und seine Familie mit Hilfe der Frankfurter Kanzlei DAMM Rechtsanwälte gegen unzulässige Berichterstattung vor. Das führt immer wieder zu juristischen Konflikten, bei denen sich das öffentliche Informationsinteresse und der Schutz der Persönlichkeit / der Privatsphäre gegenüber stehen.

Im Dezember 2022 zog der Bundesgerichtshof in Karlsruhe einen Schlussstrich unter ein Verfahren, das 2019 begann und sich auf einen Artikel im Magazin BUNTE mit der Headline "Michael soll ja nicht verschwinden" bezog. Der BGH wies eine Nichtzulassungsbeschwerde zurück und stellte damit fest, dass die Berichterstattung in der BUNTEN unzulässig ist (Beschluss vom 20. Dez. 2022 - Az.: BGH VI ZR 1298/20).

Der Anwalt Felix Damm erläutert im Blog der Kanzlei: Das Landgericht Frankfurt (Az. 2-03 O 27/19) hat zutreffend ausgeführt, dass sich die konkreten Informationen zum Gesundheitszustand nicht durch ein berechtigtes öffentliches Informationsinteresse rechtfertigen lassen. Es hat in diesem Zusammenhang auch auf die von DAMM Rechtsanwälte erstrittene Entscheidung des BGH vom 29.11.2016 verwiesen (BGH GRUR 2017,304), wo nochmals hervorgehoben wurde, dass eine Berichterstattung über konkrete medizinische Einzelheiten zum Gesundheitszustand unzulässig ist. Das Oberlandesgericht Frankfurt (Az.16 U 289/19) hat der BUNTE zwar zugestanden, dass die in der vorstehend zitierten BGH-Entscheidung erfolgten „Beschreibungen des Zustands des Klägers […] noch weitgehender war.“ Aber die hier streitgegenständlichen Darstellungen seien ebenfalls „ins Detail gehende Informationen, die gravierende körperliche Einschränkungen vor Augen führen, die mit Gebrechlichkeit und Hilflosigkeit verbunden sind und die grundsätzlich nicht in die Öffentlichkeit gehören“.

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(ps) 26.01.2023



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