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OLG Dresden: AfD verliert gegen Mission Lifeline
Der Seenotrettungsverein
Mission Lifeline e.V. mit Sitz in Dresden hat sich in zweiter Instanz gegen den
AfD Kreisverband Dresden durchsetzen können. Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden hat die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Dresden geändert und auf den Antrag des Mission Lifeline e.V. eine einstweilige Verfügung gegen den AfD-Kreisverband Dresden erlassen, mit der es diesem untersagt wird, die anlässlich des OB-Wahlkampfs in Dresden 2022 in einem Flyer enthaltene Behauptung: "
Hilbert/Jähnigen unterstützen die Initiative "sicherer Hafen". Folge: Förderung von Schlepperorganisationen wie Mission Lifeline mit Steuergeldern. Mit diesen Geldern finanziert diese Organisation die Überfahrt von Nordafrikanern über das Mittelmeer in unsere Sozialsysteme." erneut aufzustellen oder zu verbreiten (Urteil vom 14. Februar 2023 - Az.: 4 U 2331/22).
In der OLG-Presse-Info vom 14. Februar 2023 heißt es: "Das Landgericht Dresden hatte diese Formulierung für eine zulässige Meinungsäußerung gehalten und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Mit seiner hiergegen eingelegten Berufung hatte der Kläger nunmehr Erfolg. Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden hat entschieden, dass die beanstandete Äußerung eine unwahre Tatsachenbehauptung enthalte, die der Kläger nicht hinnehmen müsse. Der Kläger habe aus dem Stadtratsbeschluss vom 03.03.2022, der den Beitritt der Stadt Dresden zur "Initiative sicherer Hafen" enthalte, keinerlei finanzielle Zuwendungen enthalten. Dies habe die Beklagte im Verfahren auch eingeräumt. Hieran ändere nichts, dass an den Kläger gelangte Spenden steuerlich absetzbar seien, wovon dieser mittelbar profitiere. Zwar seien im politischen Meinungskampf auch polemische Zuspitzungen und Vergröberungen grundsätzlich hinzunehmen. Dies gelte aber zum einen nicht für - wie hier - unwahre Behauptungen, zum anderen nicht in Bezug auf am politischen Meinungskampf unbeteiligte Dritte wie den Kläger. Infolge dieser Behauptung könne eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts nicht ausgeschlossen werden."
Gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des OLG Dresdens im einstweiligen Verfügungsverfahren ist ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben.
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(ps) 14.02.2023
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