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Cheat Software: BGH bindet EuGH ein
Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im Streit zwischen der englischen Datel Group und dem Spielkonsolen- und Computerspiele-Anbieter Sony Computer and Entertainment Ltd. über die urheberrechtliche Zulässigkeit des Vertriebs von Software zu entscheiden, die dem Nutzer das Manipulieren des auf einer Spielkonsole ablaufenden Programms ermöglicht (sogenannte "Cheat-Software"). In der Auseinandersetzung geht es um die Frage, ob der Austausch weniger Variablen der im Arbeitsspeicher einer Spielkonsole ablaufenden Spiele-Software durch eine Ergänzungssoftware – ohne Veränderung des Objekt- und Quellcodes der Spiele-Software und damit ohne Eingriff in die „Programmsubstanz“ – gleichwohl eine urheberrechtsverletzende „Umarbeitung“ der Spielesoftware nach § 69c Nr. 2 UrhG darstellt. Die Beantwortung dieser Frage ist von großer Bedeutung für die zukünftige Kommunikation von Computer-Programmen untereinander, gerade bei Cloud-/SaaS-Software.
Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union mit Sitz bin Luxemburg zur Vorabentscheidung folgender Fragen vorgelegt(Beschluss vom 23. Feb. 2023 - Az.: IZR 157/21):
Wird in den Schutzbereich eines Computerprogramms nach Art. 1 Abs. 1 bis 3 der Richtlinie 2009/24/EG eingegriffen, wenn nicht der Objekt- oder Quellcode eines Computerprogramms oder dessen Vervielfältigung verändert wird, sondern ein gleichzeitig mit dem geschützten Computerprogramm ablaufendes anderes Programm den Inhalt von Variablen verändert, die das geschützte Computerprogramm im Arbeitsspeicher angelegt hat und im Ablauf des Programms verwendet?
Liegt eine Umarbeitung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2009/24/EG vor, wenn nicht der Objekt- oder Quellcode eines Computerprogramms oder dessen Vervielfältigung verändert wird, sondern ein gleichzeitig mit dem geschützten Computerprogramm ablaufendes anderes Programm den Inhalt von Variablen verändert, die das geschützte Computerprogramm im Arbeitsspeicher angelegt hat und im Ablauf des Programms verwendet?
Der bisherige Prozess-Verlauf
Das Landgericht Hamburg hat der auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht gerichteten Klage von Sony überwiegend stattgegeben (Urteil vom 24. Jan. 2012 - Az.: 310 O 199/10). Indem die Nutzer mittels der Software der Beklagten durch externe Befehle in den Programmablauf der Computerspiele der Klägerin eingriffen und diesen veränderten, werde das Computer-Programm der Klägerin umgearbeitet. Es mache weder aus Benutzer- noch aus Urheber-Sicht einen Unterschied, ob eine Veränderung des Programmablaufs durch die Veränderung der Spielsoftware oder aber durch Veränderung von Daten im Arbeitsspeicher erreicht werde.
Auf die Berufung der Datel Group hat das Oberlandesgericht Hamburg das landgerichtliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil 7. Okt. 2021 5 U 23/12). Die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht Hamburg hat angenommen, es fehle an einer Umarbeitung eines Computerprogramms im Sinne von § 69c Nr. 2 UrhG. Die Software der Datel Group greife lediglich in den Ablauf der Computerspiele der Klägerin ein, indem sie die im Arbeitsspeicher der Spielkonsole abgelegten Daten verändere, nicht aber die Computerbefehle selbst. Der programmgemäße Ablauf eines Computerprogramms gehöre aber nicht zum Schutzgegenstand von § 69a UrhG.
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(ps) 24.02.2023
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