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OLG Braunschweig: Nutzung einer fremden Marke beim Keyword-Advertising ist zulässig
Beim Suchmaschinen-Marketing spielen attraktive Keywords eine maßgebliche Rolle. Da werden auch schon mal gerne konkurrierende Marken als Keyword genutzt, um User zum Klick zu bewegen. Das klingt auf den ersten Blick unlauter, doch es liegt nicht immer eine Verletzung der Marke oder des Unternehmenskennzeichens vor.
Der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig befasste sich mit einem Fall, dem folgender Sachverhalt zugrunde lag:
Die Beklagte, eine Betreiberin eines Vergleichsportals für Kreditvermittlungsangebote im Internet, nutzte den Begriff smava als Keyword u. a. bei der Suchmaschine Google. Ihre Werbe-Anzeige erschien daraufhin in der Liste der Suchergebnisse an zweiter Stelle nach einer Anzeige der Klägerin, die Inhaberin der Wortmarke „smava“ ist und unter ihrer geschäftlichen Bezeichnung „smava GmbH“ ebenfalls ein Online-Vergleichsportal für Ratenkredite betreibt. Die Klägerin sah darin eine Verletzung ihrer Markenrechte sowie eine unlautere Werbung. Ihrer Klage auf Unterlassung und Feststellung der Schadensersatzpflicht gab das Landgericht Braunschweig weitestgehend statt.
Die Beklagte ging vor dem OLG Braunschweig in Berufung und hatte Erfolg: Das OLG Braunschweig wies die Klage ab (Urteil vom 9. Feb. 2023 - Az.: 2 U 1/22). Eine Revision hat das OLG nicht zugelassen.
In der Presse-Info vom 3. März 2023 erläutert das OLG die Entscheidung: "Es liege keine Verletzung der Marke oder Unternehmenskennzeichnung vor. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs könne der Inhaber einer Marke der Benutzung eines mit dieser Marke identischen Zeichens nur dann widersprechen, wenn damit eine der Funktionen der Marke beeinträchtigt würde. Eine der Hauptfunktionen einer Marke sei es, den Verbraucher auf die Herkunft der gekennzeichneten Waren bzw. Dienstleistungen hinzuweisen, um es ihm zu ermöglichen, Produkte unterschiedlicher Unternehmen voneinander zu unterscheiden.
Eine solche Beeinträchtigung sei vorliegend gerade nicht gegeben. Der verständige Internetnutzer könne anhand der Werbeanzeige erkennen, dass die von der Beklagten angebotene Dienstleistung – nämlich die Vermittlung von Kreditangeboten – nicht von der Markeninhaberin stamme. Zunächst ergebe sich aus der Kennzeichnung als „Anzeige“ über dem Text, dass es sich um eine bezahlte Werbeanzeige handele. Es werde darin auch weder die Marke „smava“ genannt noch gebe es in dem Text einen Hinweis auf die Klägerin. Auch weise der Domainname der Beklagten auf eine andere betriebliche Herkunft der angebotenen Dienstleistung hin. Da die Dienstleistung der Klägerin nicht verunglimpft oder nachgeahmt werde, liege auch keine unzulässige Nutzung der Marke vor.
Schließlich lasse sich auch kein unlauterer Wettbewerb in der Form feststellen, dass unangemessen auf Kunden eingewirkt werde, um sie für sich zu gewinnen."
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(ps) 09.03.2023
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