Das
Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass die Verkaufsplattform
Ebay nicht den Vorgaben des Buchpreisbindungsgesetzes (BuchPrG) unterfällt und eine Klage des
Börsenvereins des Deutschen Buchhandels gegen die einmalige Rabatt-Aktion von Ebay aus dem Advent 2019 abgewiesen (Urteil vom 14. März 2023 - Az.: 11 U 20/22).
Das OLG Frankfurt bestätigte damit eine Entscheidung des Landgerichts Wiesbaden (Urteil vom 24. Jan. 2022 - Az.: 11 O 790/20). Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann die Zulassung der Revision beim BGH begehrt werden.
Zum Sachverhalt
Die Beklagte (Ebay) betreibt einen Internet-Marktplatz. Nach Abschluss des Kaufvertrags können Zahlungsoptionen gewählt werden. Dazu zählt u.a. die Möglichkeit, Gutscheine einzulösen. Ebay bot ihren Kunden im Dezember 2019 für einige Stunden einen 10%-igen Adventsrabatt an. Dieser wurde neben vielen anderen Produkten wie Spielzeug, Uhren, DVDs auch beim Verkauf von Büchern gewährt. Käufer, die beim Buch-Kauf den Adventsrabatt einlösten, schlossen einen Kaufvertrag mit den Buchhändlern über den vollen Preis. Nach Eingabe des Gutscheincodes zahlten sie lediglich 90% des Kaufpreises, die restlichen 10% zahlte die Beklagte an die Verkäufer.
Zum Prozess-Verlauf
In der Presse-Info vom 14. März 2023 erläutert das OLG den Prozess-Verlauf und die Gründe für die Entscheidung: Der in Frankfurt ansässige Börsenverein des Deutschen Buchhandels nimmt die Ebay Deutschland GmbH mit Sitz in Dreilinden bei Berlin auf Unterlassung wegen Verstoßes gegen die Buchpreisbindung in Anspruch. Das Landgericht Wiesbaden hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte auch vor dem OLG Frankfurt keinen Erfolg.
Dem Kläger stehe laut OLG unter keinem Gesichtspunkt ein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte zu. Die Beklagte unterfalle nicht unmittelbar den Vorgaben des BuchPrG, da sie selbst nicht gewerbsmäßig Bücher an Letztabnehmer verkaufe. Die Kaufverträge würden unmittelbar zwischen den auf ihrer Plattform präsenten Buchhändlern und den Käufern geschlossen. Da die Buchhändler nicht gegen das BuchPrG verstießen, komme auch keine mittelbare Täterschaft der Beklagten in Betracht. Die Buchhändler erhielten den vollen gebundenen Ladenpreis.
Ohne Erfolg vertrete der Kläger die Ansicht, die von den Buchhändlern an die Beklagte zu zahlenden Provision stehe im preisbindungsrechtlichen Zusammenhang mit dem Rabatt. Die Provision falle vielmehr grundsätzlich an und diene dem Ausgleich allgemeiner Vermittlungsleistungen. Die Rabattaktion sei davon unabhängig; die Buchhändler seien in die Aktion auch nicht eingebunden gewesen.
Die Rabattaktion führe auch weder zur Umgehung des BuchPrG noch sei eine entsprechende Anwendung der Vorschriften vorzunehmen. Soweit durch die Rabattaktion einmalig und nur für wenige Stunden in den Preiswettbewerb eingegriffen worden sei, sei nicht von einer ernsthaften Bedrohung der durch das Gesetz geschützten Vielfalt an Buchhändlern durch kleine und mittlere Anbieter auszugehen.