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OLG Frankfurt: Nutzungsrecht eines Vereinslogos ist nicht an das Fortbestehen einer Mitgliedschaft des Urhebers gebunden

Ein Vereinsmitglied muss die weitere Nutzung des von ihm entworfenen Vereinslogos dulden – auch wenn er nicht mehr Mitglied des Vereins ist bzw. sogar ausgeschlossen wurde. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschieden (Urteil vom 16. Mai 2023 - Az.: 11 U 61/22).

Mit dieser Entscheidung, die nicht anfechtbar ist, bestätigt das OLG Frankfurt ein Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (Urteil vom 7. April 2022 - Az.: 2-03 O 193/21).

Den Sachverhalt erläutert Dr. Gundula Fehns-Böer, Pressesprecherin am OLG Frankfurt in der Presse-Info Nr. 45/2023 vom 10. Juli 2023: Die Beklagten sind Mitglieder und Organisatoren eines Vereins, der aus Fans der Filmreihe „Star Wars“ besteht. Der Kläger war ebenfalls Mitglied dieses Vereins, bis es zum – im Rahmen des Verfahrens nicht näher erläuterten – Zerwürfnis kam. Er hatte für den Verein ein Logo gestaltet, welches weiterhin vom Verein genutzt wird. Mit seiner Klage begehrt er u.a., den Beklagten die Nutzung des Logos zu untersagen.

Das Landgericht Frankfurt hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg. Der Kläger habe dem Verein ein Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht an dem Logo eingeräumt. Dieses Nutzungsrecht sei nicht davon abhängig, dass der Kläger – weiterhin – Vereinsmitglied sei. „Zweck der Rechteeinräumung war, dem Verein, auch für seine Außendarstellung, ein Logo zu verschaffen, nicht die Identifikation gerade des Klägers mit dem Verein auszudrücken“, betont das OLG.

Der Kläger könne die Rechte-Einräumung auch nicht zurückrufen (§ 42 UrhG). Ob die gesetzliche Voraussetzung, dass das Werk nicht mehr Überzeugung des Urhebers entspreche, auch dann erfüllt sei, wenn sich das Verhältnis des Urhebers zum Auftraggeber und nicht zum Werk geändert habe, könne dabei offenbleiben. Jedenfalls habe der Kläger keine die weitere Verwertung des Werks unzumutbar machende Veränderung hinreichend konkret vorgetragen. Seine pauschale Angabe, er sei aus dem Verein „rausgeschmissen“ worden bzw. der Gruppe auf verletzende Weise verwiesen worden, sei nicht ausreichend, um auf eine Unzumutbarkeit zu schließen. Es fehlten nähere Tatsachen-Darstellungen.

Es fehle zudem an einer hinreichenden Rückerklärung. Das an den Verein gerichtete Schreiben enthalte keine näheren Ausführungen zum Umstand, dass das Werk nicht mehr seiner Überzeugung entspreche.


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(ps) 11.07.2023



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