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VG Minden: Auch für YouTuber gilt Artikel 5 GG

Das Verwaltungsgericht Minden hat bei der Fragestellung, ob YouTuber oder Blogger als "ernsthafte Journalisten" anzusehen sind, eine bemerkenswerte Ableitung aus dem Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG vorgenommen. Danach beschränkt sich der Schutz nicht nur auf digitale Ausgaben klassischer Medien. Diese Norm sei vielmehr "entwicklungsoffen" auszulegen und müsse auch neuen Formaten vergleichbaren Schutz bieten. Erforderlich sei eine gewisse Aufbereitung von Nachrichten und das würde der YouTuber erbringen.

Daher hat das VG Minden einem YouTuber "erlaubt", seine technische Ausrüstung mit in das Gebäude des Landgerichts Bielefeld zu nehmen, um von einem Termin in eigener Sache zu berichten (Beschluss vom 16. Aug. 2023 - Az.: 1 L 729/23).
Das Argument des Präsidenten des Landgerichts Bielefeld, dass die Presse nicht in eigenen Angelegenheiten berichten dürfe, lehnte das VG Minden ab. Die Presse würde selber entscheiden, worüber sie berichten wolle. Aus dem Presse-Kodex ließe sich ein solches Verbot ebenfalls nicht ableiten.

Ein Freifahrtschein sei die VG-Entscheidung dennoch nicht, denn der YouTuber dürfe nicht in jedem Fall in den Sitzungspausen Aufnahmen machen. Darüber hätte die zuständige Richterin zu entscheiden, die die Verhandlung leitet. Von dieser Seite gibt es bereits eine klare Aussage: Film- und Foto-Aufnahmen im Gerichtssaal sind untersagt.

Dieses Verfahren wird inzwischen beim Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen mit Sitz in Münster weitergeführt (Az.: 15 B 917/23). Die Frage, ob YouTuber bzw. Blogger mit Journalisten gleichzustellen sind, wird also nun auf der nächsten juristischen Ebene behandelt.


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(ps) 28.08.2023



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