weitgehend Recht bekommen (Urteil vom 4. Okt. 2021 - Az.: 42 O 13841/19). Gegen dieses Urteil legte die
Berufung ein und war damit zumindest teilweise erfolgreich (Urteil vom 27. Juli 2023 - Az.: 29 U 7919/21).
Die Berufung der in München ansässigen Verwertungsgesellschaft Wort war nach eigener Einschätzung erfolgreich, soweit es um den eigenen Anspruch des Klägers als Urheber wissenschaftlicher Werke ging; insoweit hat das OLG München die Klage abgewiesen. Dies hat das OLG München damit begründet, dass die VG Wort Abzüge zugunsten von Herausgebern und zugunsten des Förderungsfonds nur bei den Einnahmen vorgenommen hat, die nach dem Verteilungsplan auf Bücher entfielen, nicht aber bei den auf wissenschaftliche Beiträge entfallenden Einnahmen. Nur für letztere hatte der Kläger selbst Ausschüttungen erhalten.
Allerdings hatte der Kläger sich auch Ansprüche eines Buchautors abtreten lassen und diese ebenfalls mit der Klage geltend gemacht. Insoweit wurde die Berufung der VG Wort zurückgewiesen. Das OLG München vertritt die Auffassung, dass die im streitgegenständlichen Klage-Zeitraum geltenden Regelungen im Verteilungsplan der VG Wort zur Herausgeber-Vergütung sowie in der Satzung der VG Wort zum Förderungsfonds Wissenschaft unwirksam waren, weil aufgrund dieser Regelungen nicht ausgeschlossen werden könne, dass auch Nichtberechtigte Vergütungen oder Förderungen erhalten könnten
Das OLG München hat aber gleichzeitig deutlich gemacht, dass Herausgeber als Urheber von Sammelwerken durchaus eine urheberrechtlich geschützte Leistung erbringen können, die zu einer Berechtigung an der Ausschüttung führen kann. Die Anforderungen an das Vorliegen einer solchen Leistung müssen nach Ansicht des Gerichts nicht allzu hoch angesetzt werden. Beim Förderungsfonds Wissenschaft hat das Gericht auch deutlich gemacht, dass die Vergabe von Druckkosten-Zuschüssen für herausragende wissenschaftliche Werke als Ziel nicht unzulässig sein dürfte und der VG Wort bei der Beurteilung, was als kulturell bedeutsam anzusehen ist, ein Ermessen zusteht.
Die VG Wort wird nunmehr das weitere Vorgehen genau prüfen. Dabei werden die Interessen von allen Beteiligten zu berücksichtigen sein. Zunächst geht es dabei vor allem um die Frage, ob gegen das Urteil des OLG München Revision zum Bundesgerichtshof eingelegt wird. Das OLG München hat die Revision zugelassen und in diesem Zusammenhang deutlich gemacht hat, dass es bei den streitentscheidenden Fragen bisher an einer höchstrichterlichen, richtungsweisenden Leitentscheidung fehlt.