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Payback-Punkte sind beim Hörgeräte-Kauf weitgehend unzulässig

Das Hanseatische Oberlandesgericht in Hamburg hat entschieden, dass die Hörgeräte-Werbung mit Payback-Punkten im Wert von über 5 EUR die in Sachprämien, Einkaufsgutscheine, Spenden oder Prämienmeilen umgewandelt werden können, unzulässig ist (Urteil vom 29. Feb. 2024 - Az.: 3 U 83/21). Das OLG Hamburg revidierte damit ein Urteil des Landgerichts Hamburg, das die Klage mit der Begründung abgewiesen hatte, dass es sich hier um zulässige Image-Werbung handeln würde. Das OLG-Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Die Klage hat die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e. V. mit Sitz in Bad Homburg gegen eine führende Hörgeräte-Kette mit mehreren hundert Filialen in Deutschland eingereicht. Sie warb im Jahr 2019 auf ihrer Website mit "X ist Payback-Partner/Payback Punkte Sammeln bei jedem Einkauf" und bot Payback-Punkte beim Kauf all ihrer Produkte an, darunter auch für den Kauf von Hörgeräten. Die Wettbewerbszentrale ging dagegen vor, weil sie von einem Verstoß gegen § 7 Heilmittelwerbegesetz (HWG) ausging. Danach sind Werbegaben und Zuwendungen für Medizin-Produkte wie Hörgeräte in der Regel unzulässig.

In der Berufung hat das OLG Hamburg der Klage nun weitgehend stattgegeben. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz handele es sich hier ohne weiteres um produktbezogene Werbung, wie sich aus der Rechtsprechung des BGH zu einer sortimentsweiten Werbung für Arzneimittel oder Medizinprodukte ergebe. Das gelte auch dann, wenn der Werbende die Werbegaben – wie beispielsweise Prämienpunkte – als Teil eines Kundenbindungssystems darstelle, an dem er beteiligt ist. Der angesprochene Verkehr verstehe die Payback-Punkte auch als Geschenk. Es könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass ein Verbraucher, der ein Hörgerät braucht, durch die Werbung mit den Bonuspunkten veranlasst werde, das Hörgerät gerade deswegen bei der Beklagten zu kaufen. Dies reiche bereits für die "abstrakte Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung" aus.

Die Payback-Punkte stellten, so die OLG-Richter, auch keinen zulässigen Bar-Rabatt dar. Es sei auch durch die Rechtsprechung des BGH umfassend geklärt, dass Rabattgutscheine für den nachfolgenden Erwerb weiterer Produkte nicht unter diese Ausnahme fielen. Insofern hat das OLG Hamburg auf den Beschluss des BGH „Gutscheinwerbung“ aus dem Juli 2023 verwiesen (Beschluss vom 13.07.2023, Az. I ZR 182/22, kein Verfahren der Wettbewerbszentrale).

Bedeutung des Begriffs geringwertig

Jedoch geht das OLG Hamburg davon aus, dass Prämienpunkte, wie Payback-Punkte, bis zu einem Wert von 5,00 EUR je Hörgerät als „geringwertige Kleinigkeiten“ zulässig seien (§ 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 HWG). Es hat der Klage daher nur im Hilfsantrag stattgegeben. Zuletzt hatte zwar der BGH in der Arzneimittelwerbung die Schwelle für Geringwertigkeit bei 1,00 EUR gesehen. Aber das OLG legt die Schwelle für Medizin-Produkte nun höher. Bei Medizin-Produkten, so der 3. Zivilsenat, bestehe im Gegensatz zu Arzneimitteln ein Preiswettbewerb, und auch aufgrund der allgemeinen Preissteigerung sei erst ab einem Wert über 5,00 EUR je Hörgerät zu befürchten, dass sich Verbraucher von dem Anreiz bei ihrer Kaufentscheidung leiten ließen. Das Gericht hat die Revision zugelassen, da der BGH bislang offengelassen habe, welche Wertgrenze bei einer sog. Publikumswerbung außerhalb verschreibungspflichtiger Arzneimittel gelte.

Martin Bolm, Syndikus-Anwalt bei der Wettbewerbszentrale: "Wir sehen uns in zwei Aspekten in unserer Rechtsauffassung bestätigt. Zum einen begrüßen wir, dass das Oberlandesgericht erfreulich deutlich war – eine solche Werbung mit Bonuspunkten ist produktbezogen und es gilt das grundsätzliche Verbot für Zugaben. Zum anderen bestätigt das OLG, dass Bonuspunkte wie Payback keine Barrabatte sind. Solche Anreize können lediglich in ganz geringer Höhe ausnahmsweise zulässig sein. Da höchstrichterlich bislang nicht geklärt ist, welche Wertschwelle für Medizin-Produkte gilt, werden wir prüfen, ob wir in diesem Punkt Revision einlegen."

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(ps) 18.03.2024



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