Wer sich im Internet bewegt hinterlässt Spuren, weil sogenannte Cookies gesetzt werden. Für die Betreiber von Websites ist das eine schöne Sache, weil sie ihre "Besucher" so identifizieren können und mit ihnen weiterhin in Kontakt treten können. Für die User ist das in aller Regel eher lästig und inzwischen gehen sie auch mit Erfolg juristisch dagegen vor.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat eine Microsoft-Tochter verpflichtet, es zu unterlassen, ohne Einwilligung Cookies auf Endgeräten der Klägerin einzusetzen (Urteil vom 27. Juni 2024 - Az.: 6 U 192/23).
Diese im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist nicht anfechtbar. Das OLG Frankfurt revidierte damit ein Urteil des Landgerichts Frankfurt, das den Erlass der beantragten einstweiligen Verfügung abgelehnt hatte (Urteil vom 3. November 2023 - Az.: O 217/22).
Sachverhalt und Erläuterung des Urteils
In der Presse-Information Nr. 45/2024 vom 23. Juli 2024 heißt es: "Die Klägerin wendet sich gegen die Speicherung und das Auslesen sog. Cookies zu werblichen Zwecken auf ihren Endgeräten ohne ihre Einwilligung. Die Beklagte gehört zur Microsoft Corporation. Ihr Dienst Microsoft Advertising ermöglicht es Webseiten-Betreibern, Anzeigen in den Such-Ergebnissen des Microsoft Search Network zu schalten und den Erfolg ihrer Werbekampagnen zu messen. Über Microsoft Advertising können u.a. Informationen über die Besucher einer Webseite gesammelt und für die Besucher zielgerichtete Anzeigen geschaltet werden. Für die Erfassung der Online-Aktivitäten und Interessen der Nutzer verwendet die Beklagte sog. Cookies. Webseiten-Betreibern wird von der Beklagten ein Code zur Verfügung gestellt, den diese in ihre eigene Webseite bzw. dortige Anwendungen integrieren. Sobald die Seite aufgerufen wird, wird der Cookie gesetzt bzw. ein schon vorhandener ausgelesen. Das Setzen von Cookies wird ausschließlich von den Betreibern der Webseiten durch eine entsprechende Programmierung der Seite veranlasst. Microsoft verpflichtet die Betreiber der Webseiten vertraglich, für die erforderlichen Einwilligungen zu sorgen.
Die Klägerin besuchte Webseiten Dritter. Sie behauptet, dass ohne ihre Einwilligung Cookies auf ihrem Gerät gesetzt worden seien und begehrt von der Beklagten, es zu unterlasen, auf ihren Endgeräten ohne ihre Einwilligung Cookies einzusetzen.
Das Landgericht Frankfurt hat mit dem angefochtenen Urteil den Erlass der beantragten einstweiligen Verfügung abgelehnt. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die vor dem OLG Erfolg hatte. Der Klägerin stehe ein Unterlassungsanspruch zu. Durch das Setzen von Cookies habe die Beklagte gegen die gesetzlichen Vorgaben verstoßen. Die Klägerin habe substantiiert vorgetragen, dass auf ihren Geräten Cookies beim Besuch mehrerer Internetseiten ohne ihre Einwilligung gespeichert worden seien.
Das Gesetz verpflichte auch die Beklagte. Es verbiete „jedermann den Zugriff auf vernetzte Endeinrichtungen ohne die Einwilligung des Endnutzers“, betont der OLG-Senat. Damit erfasse es jeden Akteur, der eine konkrete Speicher- oder Zugriffshandlung beabsichtige. Die Beklagte hafte auch als Täterin für diese Rechtsverletzung. Sie speichere die Informationen in Form von Cookies auf den Endeinrichtungen der Nutzer, sobald die entsprechende Anforderung durch den von ihr bereit gestellten Programmcode auf der vom Nutzer besuchten Internetseite ausgelöst werde. Zudem greife sie auf die hinterlegten Informationen zu, in dem sie sich diese von den Betreibern der Internetseiten zur Verfügung stellen lasse, nachdem diese die Informationen ausgelesen haben. Sie habe damit die Speicherung der Cookies ohne Einwilligung adäquat kausal verwirklicht.
Soweit die Beklagte sich darauf verlasse, dass die jeweiligen Webseiten-Betriebe die erforderliche Einwilligung einholten, entlaste sie dies nicht. Sie bleibe darlegungs- und beweisbelastet für den Umstand, dass die Endnutzer vor der Speicherung von Cookies auf ihren Endgeräten eingewilligt haben. Wie sie diesen Nachweis führe, obliege ihr. Sie müsste aber sicherstellen, dass diese Einwilligung vorliege. Das Gesetz gehe zu Recht davon aus, dass dieser Nachweis der Beklagten sowohl technisch - als auch rechtlich - möglich sei.
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