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LG Köln lehnt Nachvergütung für Karl-May-Filme ab
Das nahm der Sohn des bekannten Regisseurs Harald Reinl (Winnetou- und Edgar-Wallace-Filme) zum Anlass, auch eine Nachvergütung für die Karl-May-Filme zu fordern, die sehr häufig im öffentlich-rechtlichen Rundfunk ausgestrahlt wurden. Da sein Vater nur Pauschal-Vergütungen vereinbart hatte, sollte ein Nachschlag in Höhe von 385.000 Euro gezahlt werden.
Diesen Anspruch lehnte das Landgericht Köln ab und gab der Klage nicht statt (Urteil vom 1. Aug. 2024 - Az.: 14 O 59/22).
Im Gegensatz zum Film Das Boot waren die Karl-May-Filme keine Eigenproduktionen des öffentlich-rechtlichen Fernsehens, sondern Fremdproduktionen, für die Lizenz-Gebühren gezahlt wurden.
Nach Ansicht des Landgerichts Köln wäre eine Nachvergütung nach dem sogenannten Lizenzkosten-Modell dennoch denkbar, sofern die Lizenzen für die besagten Karl-May-Filme unter dem Marktwert erworben wären. Der dafür notwendige Vortrag fehlte jedoch bei der Klage.
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(ps) 16.08.2024
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