Samstag, 15. August 2026

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EU-Kommission setzt sich beim EuGH gegen Google durch

Wegen Missbrauch seiner Marktmacht bei Google Shopping muss der Tech-Gigant Google bzw. der Mutter-Konzern Alphabet eine Geldbuße in Höhe von 2,42 Milliarden Euro zahlen. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit Sitz in Luxemburg entschieden und damit sowohl die mit Beschluss vom 27. Juni 2017 verhängte Buße der Europäischen Kommission als auch das am 10. November 2021 vom Gericht der Europäischen Union (EuG) ausgesprochene Urteil bestätigt (Urteil vom 10. Sept. 2024 - Az.: C-48/22 P)

Dieses Urteil ist ein besonderer Erfolg für Margrethe Vestager. Die scheidende Exekutiv-Vizepräsidentin der Europäischen Kommission begrüßt das EuGH-Urteil als Meilenstein in der Geschichte der Regulierungsmaßnahmen gegen große Technologie-Unternehmen: "Mit diesem wichtigen Urteil wird der Ansatz der Kommission in Bezug auf solche Praktiken bestätigt. Wir nennen dies 'Selbstbevorzugung'."
Margrethe Vestager betonte, dass mit diesem EuGH-Urteil die Entscheidung der Kommission zu Google Shopping bestätigt werde: "In diesem Beschluss stellte die Kommission fest, dass Google im Rahmen seiner allgemeinen Suchergebnisse seinen eigenen Vergleichsdienst ‚Google Shopping‘ gegenüber den von seinen Wettbewerbern angebotenen Diensten bevorzugte. Der Gerichtshof bestätigt, dass die Begünstigung seiner eigenen Dienstleistungen durch ein marktbeherrschendes Unternehmen unter bestimmten Umständen einen Verstoß gegen Artikel 102 AEUV darstellen kann."

BDZV, MVFP und idealo begrüßen das EuGH-Urteil

Nicht nur bei der EU-Kommission sondern auch in Deutschland findet der EuGH weithin große Zustimmung. Die beiden Berliner Verleger-Verbände BDZV und MVFP sehen darin einen "Meilenstein für den freien Wettbewerb".

MVFP-Vorsitzender Philipp Welte: "Nach jahrzehntelangem Missbrauch von Google zeigt sich Europa endlich wehrhaft - unser Kampf hat sich gelohnt. Das heutige Urteil ist ein Meilenstein für einen freien und faireren Wettbewerb der Inhalte in den digitalen Märkten. Das Urteil bestätigt, dass marktbeherrschende Digitalplattformen sich keine unberechtigten Vorteile zu Lasten relevanterer Anbieter verschaffen dürfen. Unabhängig von diesem Urteil geht der Kampf gegen Google und die anderen Tech-Konzerne weiter - da sie durch ihre Marktdominanz die Arbeit der freien Presse massiv einschränken."

Matthias Ditzen-Blanke, Vorstandsvorsitzender BDZV: "Das Urteil ist in mehrfacher Hinsicht wegweisend. Erstmals stellt ein oberstes Gericht fest, dass Google als ultra-dominantes Unternehmen strengeren Vorgaben unterliegt. Das Gericht klärt und verschärft sogar einige der Verpflichtungen, die für solche Unternehmen gelten. Insbesondere entscheidet erstmals ein oberstes Gericht, dass die Selbstbegünstigungen, etwa durch eine bessere Sichtbarkeit eigener Dienste, einen Missbrauch von Marktmacht darstellen."

Besondere Freude herrscht bei der Axel Springer-Tochter idealo, die dieses Verfahren seit über einem Jahrzehnt über ihre Tochtergesellschaft Ladenzeile (ehemals Visual Meta) zunächst als Beschwerdeführer und anschließend als Streithelfer gemeinsam mit der Bundesrepublik Deutschland, dem Europäischen Verband der Verbraucherschutz-Verbände BEUC und vielen weiteren betroffenen Unternehmen und Unternehmensverbänden intensiv begleitet hat.

Aus Sicht von idealo ebnet dieses Urteil des EuGH zugleich den Weg für die Fortsetzung der Schadensersatzklage, die idealo 2019 vor dem Landgericht Berlin gegen Google wegen Missbrauchs seiner marktbeherrschenden Stellung eingereicht hatte.

Auf Google sowie Alphabet dürfte also im Zusammenhang noch einiges an Verfahren sowie Schadensersatz-Forderungen zukommen.


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(ps) 10.09.2024



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