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OLG München: Hipp muss Werbung für Kindermilch anpassen
Das Oberlandesgericht München hat entschieden, dass die Werbeaussage des Babynahrungsherstellers Hipp GmbH & Co Vertrieb GmbH für das Produkt Hipp Kindermilch COMBIOTIK "Darum benötigt Ihr Kind 7x mehr Vitamin D als ein Erwachsener" irreführend ist und angepasst werden muss (Urteil vom vom 11.04.2024, Az. 29 U 3902/20). Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig.
Geklagt hatte der in Berlin ansässige Verbraucherzentrale Bundesverband. Das OLG München schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass die Hipp-Werbung gegen die Health-Claims-Verordnung der Europäischen Union verstieß, nach der nährwertbezogene Angaben nicht falsch, mehrdeutig oder irreführend sein dürfen. Dabei komme es auf den Gesamteindruck an, den die Werbung bei den angesprochenen Verbraucher:innen hervorrufe. Jedenfalls ein erheblicher Teil derselben würde die strittigen Aussagen so verstehen, dass ein Kind im Vergleich zu einem Erwachsenen die 7-fache Gesamtmenge an Vitamin D benötige und die beworbenen Produkte geeignet seien, diesen vermeintlichen Mehrbedarf zu decken. Das treffe nicht zu.
Hipp hatte zwar darauf hingewiesen, dass es sich um einen Vergleich pro Kilogramm Körpergewicht handelt. Die Hinweise waren jedoch nach Ansicht des Gerichts nicht ausreichend, um die Irreführung zu beseitigen. Es sei nicht gewährleistet, dass sie überhaupt wahrgenommen werden.
OLG-Urteil folgt einer Grundsatzentscheidung des BGH
Vor drei Jahren hatte das OLG München die Klage des vzbv im gleichen Verfahren noch abgewiesen. Dagegen ging der vzbv in Revision. Anschließend hatte der Bundesgerichtshof in Karlsruhe das Urteil aufgehoben und zur erneuten Verhandlung an das OLG München zurückverwiesen. Unter Beachtung der vom BGH genannten Grundsätze zum Gesamteindruck der Werbung hat das Gericht nunmehr der Klage des vzbv in vollem Umfang stattgegeben. Damit bestätigte das OLG auch das Urteil des Landgerichts München aus dem Jahr 2020 (Az. 39 O 15946/19).
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(ps) 10.09.2024
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