Samstag, 15. August 2026

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EuGH hebt Grundsatz der Daten-Minimierung für Online-Plattformen hervor

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) Luxemburg beschäftigte sich mit dem Thema der Menge der personenbezogenen Daten, die ein soziales Online-Netzwerk speichern und verwenden darf. Der Oberste Gerichtshof aus Österreich hatte den EuGH um die Auslegung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in Verbindung mit dem Verfahren Maximilian Schrems versus Meta Platforms Ireland ersucht.

Der EuGH hebt in diesem Zusammenhang den Grundsatz der Daten-Minimierung hervor und stellte in der Presse-Info 166/24 fest: dass "ein soziales Online-Netzwerk wie Facebook nicht sämtliche personenbezogenen Daten, die es für Zwecke der zielgerichteten Werbung erhalten hat, zeitlich unbegrenzt und ohne Unterscheidung nach ihrer Art verwenden darf" (Urteil vom 4. Okt. 2024 - Az.: C-446/21).
Weiter heißt es: "Der Umstand, dass Herr Maximilian Schrems bei einer öffentlichen Podiumsdiskussion seine sexuelle Orientierung mitgeteilt hat, gestattet dem Betreiber einer Online-Plattform für ein soziales Netzwerk nicht, andere Daten über die sexuelle Orientierung von Herrn Schrems zu verarbeiten, die er gegebenenfalls außerhalb dieser Plattform im Hinblick darauf erhalten hat, sie zu aggregieren und zu analysieren, um Herrn Schrems personalisierte Werbung anzubieten".

Max Schrems hat seine sexuelle Orientierung in einer Podiumsdiskussion öffentlich gemacht, damit ist seine Homosexualität nicht mehr privat. Doch auch in einem solchen Fall dürfen soziale Netzwerke diese Daten unbegrenzt und zeitlos nutzen. Der Daten-Aktivist hatte Facebook verklagt, weil er häufig Werbung bekomme, die sich gezielt an homosexuelle Personen richte und auch zu Veranstaltungen eingeladen werde, die sich an diese Zielgruppe richte. In seinem Profil gibt es jedoch keinerlei Hinweise auf seine sexuelle Orientierung und er vermutet daher, dass seine öffentliche Äußerung zur Verarbeitung dieser Information bei Facebook geführt haben muss.

Gegenüber dem Obersten Gerichtshof aus Österreich teilte der EuGH mit, dass der in der DSGVO festgelegte Grundsatz der 'Daten-Minimierung' dem entgegensteht, dass sämtliche personenbezogenen Daten, die ein Verantwortlicher wie der Betreiber einer Online-Plattform für ein soziales Netzwerk von der betroffenen Person oder von Dritten erhält und die sowohl auf als auch außerhalb dieser Plattform erhoben wurden, zeitlich unbegrenzt und ohne Unterscheidung nach ihrer Art für Zwecke der zielgerichteten Werbung aggregiert, analysiert und verarbeitet werden.
Zweitens ist es nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs nicht ausgeschlossen, dass Herr Schrems durch seine Aussage bei der fraglichen Podiumsdiskussion seine sexuelle Orientierung offensichtlich öffentlich gemacht. Es ist Sache des österreichischen Obersten Gerichtshofs, dies zu beurteilen.

Der Umstand, dass eine betroffene Person Daten zu ihrer sexuellen Orientierung offensichtlich öffentlich gemacht hat, führt dazu, dass diese Daten unter Einhaltung der Vorschriften der DSGVO verarbeitet werden können. Dieser Umstand allein berechtigt jedoch nicht, andere personenbezogene Daten zu verarbeiten, die sich auf die sexuelle Orientierung dieser Person beziehen.

Somit gestattet der Umstand, dass sich eine Person bei einer öffentlichen Podiumsdiskussion zu ihrer sexuellen Orientierung geäußert hat, dem Betreiber einer Online-Plattform für ein soziales Netzwerk nicht, andere Daten über ihre sexuelle Orientierung zu verarbeiten, die er gegebenenfalls außerhalb dieser Plattform von Anwendungen und Websites dritter Partner im Hinblick darauf erhalten hat, sie zu aggregieren und zu analysieren, um dieser Person personalisierte Werbung anzubieten.


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(ps) 04.10.2024



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