Im Eilverfahren hat die für das Kartellrecht zuständige 37. Zivilkammer des
Landgerichts München entschieden, dass die Bündelung der internationalen Werbe- und Medien-Rechte für FIS Worldcup Veranstaltungen in ihrer konkreten Form eine nach europäischem Kartellrecht unzulässige bezweckte Wettbewerbsbeschränkung darstelle (Urteil vom 9.Okt. 2024 - Az.: 37 O 7091/24).
Damit hat das LG München dem Antrag des Deutsches Skiverbandes (DSV) mit Sitz in Planegg bei München gegen die International Ski and Snowboard Federation (FIS) überwiegend stattgegeben.
Die in Oberhofen am Thunersee in der Schweiz ansässige FIS hatte am 26. April 2024 beschlossen, die Werbe- und Medien-Rechte an den FIS Worldcup Veranstaltungen zu bündeln. In der Presse-Info vom 9. Okt. 2024 führt Pressesprecherin Dr. Anne-Kristin Fricke (Vorsitzende Richterin am Landgericht München I) aus, , dass diese Bündelung laut LG München in ihrer konkreten Form eine nach europäischem Kartellrecht unzulässige bezweckte Wettbewerbsbeschränkung darstelle, zudem nutze die FIS ihre marktbeherrschende Stellung zum Nachteil des Deutschen Skiverbands aus. Der Wettbewerbsnachteil entstehe für den nationalen Verband hinsichtlich seiner originären Rechteinhaberschaft für Werbe- und Medienrechte, über die er laut Beschluss der FIS nicht mehr mitentscheiden könne.
Argumentation der FIS
Die Verfügungsbeklagten hatten argumentiert, dass europäisches Kartellrecht schon gar nicht anwendbar sei. Zudem sei die angerufene Kammer aufgrund einer vorgehenden Schiedsgerichtsvereinbarung, jedenfalls international nicht zuständig, da es sich um eine Verbandsstreitsache handele. Die Anträge auf Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung seien unbestimmt. Eine Vergleichbarkeit mit etwaigen, bereits ergangenen Entscheidungen im Bereich des Fußballsports bestehe nicht. Es gehe um den weltweiten Medienmarkt für Sportveranstaltungen, für welche die FIS keine marktbeherrschende Stellung habe. Mit der getroffenen Regelung sei auch kein Wettbewerbsnachteil für nationale Verbände bezweckt. Das überzeugte die 37. Zivilkammer nicht.
Einschätzung der 37. Zivilkammer
Die Bündelung der Verwertungsechte unter Ausschluss der Verfügungskläger stelle eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung dar, die im konkreten Fall nicht gerechtfertigt sei. Der FIS komme als Weltverband eine marktbeherrschende Stellung auf dem Markt für die Veranstaltung von internationalen Skisportwettbewerben zu, die über eine veranstaltungsübergreifende sportliche Wertung miteinander verknüpft seien.
Mit ihrem Beschluss vom 26.04.2024 bezwecke die FIS auch eine Wettbewerbsbehinderung der Austragungsmitglieder. Werbe- und Medien-Rechte der nationalen Einzelveranstaltungen des FIS-Cups würden mit dem neuen Beschluss so ausgestaltet, dass originäre Rechte zur Vermarktung der Veranstaltungen nur bei den einzelnen Austragungsmitgliedern verblieben, sofern diese einen Vertrag mit der FIS abschließen würden. Weil laut Beschluss auch bei Nichtabschluss einer solchen Vereinbarung die FIS exklusiv berechtigt sei, die Rechte zu vermarkten, bestehe faktisch ein Zwang zum Abschluss einer solchen Vereinbarung mit der FIS.
Als Betroffener habe der Deutsche Skiverband auch das Recht auf einstweiligen Rechtsschutz, da die FIS bereits einen Vertrag mit einer Drittfirma zur Umsetzung des in Streit stehenden Beschlusses vom 26.04.2024 geschlossen habe.
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