Der für das Presse- und Äußerungsrecht zuständige 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat entschieden, dass die Berichterstattung auf dem Portal
bild.de über die Kenntnis von Kardinal
Rainer Maria Woelki über die Missbrauchsvorwürfe gegen
Winfried Pilz (früherer Präsident der Sternsinger) unzulässig war (Ureil vom 5. Dez. 2024 - Az.: 15 U 215/23).
Damit bestätigte das OLG Köln eine Entscheidung des Landgerichts Köln (Urteil vom 29. Nov. 2023 - Az.: 28 O 117/23) und wies die Berufungen von Bild sowie des zuständigen Journalisten zurück. Eine Revision ist nicht zugelassen. Da der Streitwert vom OLG Köln in Übereinstimmung mit dem Landgericht auf 20.000 Euro festgesetzt worden ist, ist eine Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof im Grundsatz nicht statthaft.
Erläuterungen des OLG Köln
In der Presse-Info vom 5. Dezember 2024 wird zum Verfahren folgendes ausgeführt: "Der Kläger hat geltend gemacht, durch einen Artikel in dem Online-Auftritt der Beklagten zu 1 in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt zu sein. Die Beklagte zu 1 veröffentlichte im Juli 2022 einen Artikel des Beklagten zu 2, in dem sie die Tätigkeit des Klägers und dessen Amtsvorgängers als Kölner Erzbischöfe im Zusammenhang mit der Aufklärung und Ahndung von Missbrauchsfällen thematisierte. Der frühere Kölner Erzbischof Kardinal Meißner hatte einem Pfarrer des Erzbistums Köln den Umgang mit Minderjährigen verboten. Diese Auflage war beim Umzug des Geistlichen in ein anderes Bistum im Jahre 2010 den dortigen Verantwortlichen nicht mitgeteilt worden. Die Mitteilung unterblieb auch nach dem Amtsantritt des Klägers bis zum Jahr 2022. Der Beklagte zu 2 führte in Vorbereitung der beanstandeten Veröffentlichung ein Interview mit einem Kirchenrechtler. In dem Artikel heißt es: "Auch beim Motiv für Woelkis Dienstpflichtverletzung legt sich der Kirchenrechtler fest: […] stand wegen seiner Prominenz bei Woelki unter Denkmalschutz."
Der Kläger hat unter anderem geltend gemacht, dass durch diese Äußerung der Beklagten eine falsche Tatsachenbehauptung verbreitet werde. Ihm werde dadurch wahrheitswidrig vorgeworfen, sich bereits vor Juni 2022 mit dem "Fall" befasst und danach persönlich entschieden zu haben, das andere Bistum nicht zu unterrichten.
Die Klage hatte vor dem Landgericht Köln Erfolg. Das Landgericht hat beide Beklagte zur Unterlassung der beanstandeten Äußerung und zur Erstattung von Anwaltskosten des Klägers verurteilt. Die hiergegen gerichteten Berufungen der Beklagten sind erfolglos geblieben. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts haben die Beklagten unter Berücksichtigung der höchstrichterlich anerkannten Auslegungsgrundsätze eine eigene verdeckte Behauptung aufgestellt, wonach der Kläger von der fehlenden Mitteilung durch seinen Amtsvorgänger Kenntnis gehabt und sich auf dieser Grundlage entschieden habe, die Meldung an das andere Bistum nicht nachzuholen. Dies ergebe sich insbesondere aus der Verwendung des Wortes "Motiv" durch die Beklagten. Dieser Begriff bezeichne im allgemeinen Sprachgebrauch die Hintergründe bewussten Handelns oder Unterlassens. Er werde nicht verwendet, wenn einem Unterlassen lediglich Unkenntnis zugrunde liege. Die Beklagten hätten die Wahrheit ihrer verdeckten Behauptung nicht bewiesen, weil sie weder Anhaltspunkte dafür vorgetragen noch Beweis dafür angetreten hätten, dass der Kläger die von seinem Vorgänger unterlassene Meldung gekannt und sich in Kenntnis dessen dazu entschieden hätte, diese nicht nachzuholen. Der Artikel enthalte auch nicht lediglich die Wiedergabe einer Äußerung des befragten Kirchenrechtlers. Die Veröffentlichung wäre aber auch in diesem Fall unzulässig, weil es dann an einer Tatsachengrundlage fehlen würde. Der Interviewte habe sich weder zu einer Kenntnis des Klägers vor dem Jahr 2022 geäußert noch den Begriff "Motiv" verwendet.
Das Oberlandesgericht hat keine Veranlassung dafür gesehen, die Akten des gegen den Kläger geführten Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Köln beizuziehen oder das Verfahren im Hinblick auf das Ermittlungsverfahren auszusetzen.
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