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BGH: Birkenstock-Sandalen sind keine urheberechtlich geschützten Werke

Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe hat drei Revisionen der Birkenstock-Gruppe gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts Köln abgewiesen, da die geltend gemachten Ansprüche unbegründet sind, weil die Sandalen-Modelle von Birkenstock keine nach § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG urheberrechtlich geschützten Werke der angewandten Kunst sind (Urteile von 20. Feb. 2025 - Az.: I ZR 16/24 - I ZR 17/24 und I ZR 18/24).

Der Schuh-Hersteller mit Sitz in Linz am Rhein in Rheinland-Pfalz hatte vor dem Landgericht Köln drei Konkurrenten verklagt, die ähnliche Schuh-Modelle herstellen und verkaufen. Die Klägerin war der Auffassung, dass die Angebote und Produkte der Beklagten das an ihren Sandalenmodellen bestehende Urheberrecht verletzten. Sie hat die Beklagten in allen drei Verfahren auf Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz sowie Rückruf und Vernichtung der Sandalen in Anspruch genommen.

Das Landgericht Köln hatte den Klagen stattgegeben (Urteile vom 11. Mai 2023 - Az.: 14 O 39/22; 14 O 41/22 und 121/22). Das Oberlandesgericht Köln wies hingegen die Klagen ab und verneinte einen urheberrechtlichen Schutz der Sandalenmodelle der Klägerin als Werke der angewandten Kunst im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG (Urteile vom 26, Jan. 2024 - Az.: 6 U 85/23; 6 U 86/23 und 6 U 89/23).

Zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs
In der Presse-Info Nr. 38/25 vom 20. Februar 2025 stellt der BGH fest: "Die Revisionen der Klägerin hatten keinen Erfolg.

Die geltend gemachten Ansprüche sind unbegründet, weil die Sandalen-Modelle der Klägerin keine nach § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG urheberrechtlich geschützten Werke der angewandten Kunst sind.

Das Oberlandesgericht Köln ist mit Recht davon ausgegangen, dass Urheberrechtsschutz voraussetzt, dass ein gestalterischer Freiraum besteht und in künstlerischer Weise genutzt worden ist. Ein freies und kreatives Schaffen ist ausgeschlossen, soweit technische Erfordernisse, Regeln oder andere Zwänge die Gestaltung bestimmen. Für den urheberrechtlichen Schutz eines Werks der angewandten Kunst ist - wie für alle anderen Werkarten auch - eine nicht zu geringe Gestaltungshöhe zu fordern. Das rein handwerkliche Schaffen unter Verwendung formaler Gestaltungselemente ist dem Urheberrechtsschutz nicht zugänglich. Für den Urheberrechtsschutz muss vielmehr ein Grad an Gestaltungshöhe erreicht werden, der Individualität erkennen lässt. Wer urheberrechtlichen Schutz beansprucht, trägt die Darlegungslast für das Vorliegen dieser Voraussetzungen.

Das Oberlandesgericht Köln hat sich mit sämtlichen Gestaltungsmerkmalen auseinandergesetzt, die nach Auffassung der Klägerin den Urheberrechtsschutz ihrer Sandalen-Modelle begründen. In rechtsfehlerfreier tatgerichtlicher Würdigung ist es zu dem Ergebnis gelangt, dass nicht festgestellt werden kann, dass der bestehende Gestaltungsspielraum in einem Maße künstlerisch ausgeschöpft worden ist, das den Sandalen-Modellen der Klägerin urheberrechtlichen Schutz verleiht.

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(ps) 26.02.2025



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