Für einen besonderen Hype am deutschen Schokoladen-Markt sorgte die sogenannte Dubai-Schokolade. Diese Sorte war nicht nur sehr begehrt, sondern konnte in aller Regel zum Mehrfachen des Durchschnittspreises verkauft werden. Um die Nachfrage zu decken, hatten einige Anbieter die "Dubai-Schokolade" in der Türkei produzieren lassen bzw. gekauft. In Deutschland wurde diese Ware als Dubai-Schokolade angeboten.
Diese Vorgehensweisen führten zu juristischen Auseinandersetzungen. So befasste sich der unter anderem für den gewerblichen Rechtsschutz zuständige 6. Zivilsenat des Oberlandeslandesgerichts Köln am Freitag, dem 27. Juni 2025, mit gleich vier Verfahren, in denen verschiedene Antragsteller im Wege des Eilverfahrens gegen die Anbieter von "Dubai-Schokolade" auf Unterlassung vorgingen, weil die betreffende Schokolade tatsächlich nicht in Dubai hergestellt war.
Das Landgericht Köln - Wettbewerbskammer - hatte in einem Verfahren die beantragte einstweilige Verfügung erlassen. In den drei anderen Verfahren hatte das Landgericht Köln - Kammer für Handelssachen - im Ergebnis die beantragten Verbote nicht ausgesprochen.
Der 6. Zivilsenat des OLG Köln hat nunmehr einheitlich entschieden, dass der Vertrieb der Produkte gemäß § 128 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i.V.m. § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG, § 127 Abs. 1, § 126 Abs. 1 MarkenG unzulässig war. Maßgeblich war dabei, dass unstreitig der Ausgangspunkt des "Hypes" Schokolade war, die tatsächlich in Dubai hergestellt worden war. Ob die angesprochenen Verbraucher mit diesen Produkten besondere Qualitätserwartungen verbinden, ist beim Schutz sogenannter einfacher geografischer Herkunftsangaben unerheblich (Urteile vom 27. Juni 2025 - Az.: 6 U 52/25, 6 U 53/25, 6 U 58/25, 6 U 60/25).
In der Presse-Info vom 27. Juni 2025 hält Dr. Sandra Schaeffer-Lubitz, stellvertretende Dezernentin für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, fest; "Nach der gefestigten Rechtsprechung kann sich zwar eine nach
§ 126 MarkenG geschützte Herkunftsbezeichnung in eine reine Gattungsbezeichnung umwandeln, mit der der Verkehr keine Erwartungen über die Herkunft der Produkte mehr verbindet (§ 126 Abs. 2 MarkenG). Hierfür sind die Anforderungen jedoch hoch; es reicht, dass etwa 15-20 % der angesprochenen Verbraucher mit dem Begriff noch die Vorstellung einer bestimmten geografischen Herkunft verbinden. Dass diese Schwelle im Bereich der Dubai-Schokolade bereits unterschritten ist, konnte der Senat nicht feststellen.
Auch die nach § 127 Abs. 1 MarkenG erforderliche Gefahr einer Irreführung der Verbraucher hat der Senat angenommen. Dabei war auch zu berücksichtigen, dass bei allen angegriffenen Produkten noch zusätzliche Hinweise auf die Stadt oder das Emirat Dubai vorhanden waren, wie die markante Silhouette der Stadt Dubai auf der Verpackung oder die Werbung "diese Schokolade bringt den Zauber Dubais direkt zu Ihnen nach Hause."
Die Urteile sind in Eilverfahren infolge einer summarischen Prüfung ergangen. Es gelten hier abweichende rechtliche Anforderungen, insbesondere an die Beurteilung von streitigem Tatsachenvortrag. Die Parteien können ihre Rechte in einem gesonderten Hauptsacheverfahren wahrnehmen.
Die Urteile sind rechtskräftig. Die Revision zum Bundesgerichtshof findet nicht gegen Entscheidungen eines Oberlandesgerichts im einstweiligen Rechtschutz statt (§ 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO). "
Kostenlos versorgt Sie der Der Titelschutz Anzeiger mit allen Neuigkeiten. Jetzt abonnieren - nie wieder etwas verpassen!