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Apple hatte sich darauf berufen, zum CO2-Ausgleich ein Waldprojekt in Paraguay zu betreiben. Es handele sich um Eukalyptus-Plantagen auf angepachteten Grundstücken. In ihrem heutigen Urteil erkannte die Kammer jedoch, dass diese Pachtverträge in Bezug auf 75 % der Projektfläche nur bis 2029 bestünden. Eine CO2-Kompensation sei daher lediglich bis zum Jahr 2029 gewährleistet. Apple habe nicht nachweisen können, dass sämtliche Pachtverträge verlängert würden. Eine gesicherte Perspektive für die Fortsetzung des Waldprojekts bestehe nicht.
Apple hatte weiter erklärt, die Unwägbarkeit der Pachtverlängerungen mit einem sog. Verra-Pufferkonto nach VCS-Standards abgesichert zu haben. Dazu stellte die Kammer fest, im Fall der Nichtverlängerung der Pachtverträge ermöglichten die VCS-Standards Apple unter anderem bloß die weitere Überwachung des Waldprojekts. „Die Möglichkeit, den entfernten Teil des Projektgebiets für die verbleibende Laufzeit lediglich zu überwachen und erst im Fall des Verlusts den Mechanismus des Pufferkontos eingreifen zu lassen, stellt keine dem Fortbestand des Waldprojekts über das Jahr 2029 hinaus gleich geeignete Maßnahme zur Kompensation von CO2 dar.“
Keinen Erfolg hatte die Klage, soweit beanstandet worden war, das Logo "Carbon Neutral" werde als Gütesiegel missverstanden. Die Gestaltung des Logos besitze nicht die Anmutung eines Gütesiegels. Das Logo werde von Verbrauchern nur als Erkennungszeichen dafür verstanden, ob das betreffende Produkt nach den Maßstäben von Apple als CO2-neutral eingeordnet werde. Der mit einem offiziellen Gütesiegel vermittelte Eindruck einer Gewähr für eine bestimmte Güte und Brauchbarkeit der Ware werde damit nicht geschaffen.
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(ps) 28.08.2025
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